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Zweitwohnungsteuer

Das Wichtigste in Kürze

Wer in einer Stadt eine Nebenwohnung unterhält, zahlt dort häufig Zweitwohnungsteuer - eine kommunale Steuer, die meist nach der Jahreskaltmiete bemessen wird. Für Verheiratete, die aus beruflichen Gründen getrennt wohnen, und für Auszubildende gelten in vielen Satzungen Ausnahmen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSteueramt der Stadt, in der die Zweitwohnung liegt
GebührHöhe nach kommunaler Satzung, keine bundesweit einheitliche Zahl
RechtsgrundlageArt. 105 Abs. 2a GG, kommunale Zweitwohnungsteuersatzung

Zuständige Stelle

Zuständig: Steueramt der Stadt, in der die Zweitwohnung liegt.

Worum es geht

Die Zweitwohnungsteuer ist wie die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG): Besteuert wird der Aufwand, neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorzuhalten - unabhängig davon, ob sie tatsächlich genutzt wird.

Pflichtig ist in aller Regel, wer mit Nebenwohnsitz gemeldet ist oder eine Wohnung zum eigenen Gebrauch bereithält, ohne dort den Hauptwohnsitz zu haben. Rein vermietete Wohnungen ohne Eigennutzung fallen meist nicht darunter.

So wird die Steuer berechnet

Vier Schritte: Zweitwohnung beim Bürgeramt melden, die Satzung der Gemeinde regelt den Steuersatz vor Ort, die Bemessung erfolgt meist nach der Jahreskaltmiete, Ausnahmen prüfen - etwa für Verheiratete aus beruflichen Gründen oder während einer Ausbildung.
Eigene Darstellung nach der kommunalen Satzungspraxis, Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 6 Abs. 1 GG.

Wer meist zahlt - und wer nicht

FallMeist steuerpflichtig?
Nebenwohnsitz zur eigenen Nutzungja
Rein vermietete Wohnung ohne Eigennutzungmeist nein
Verheiratete, die aus beruflichen Gründen getrennt wohnenviele Satzungen sehen eine Ausnahme vor (Art. 6 Abs. 1 GG)
Auszubildende mit Zweitwohnsitz am Ausbildungsortin vielen Satzungen ermäßigt oder ausgenommen

Checkliste: Zweitwohnungsteuer

Das brauchen Sie bei der Anmeldung der Nebenwohnung:

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So läuft es ab

  1. Nebenwohnsitz anmelden

    Beim Bürgeramt der Stadt, in der die Zweitwohnung liegt.

  2. Steueramt wird informiert

    Viele Städte gleichen Meldedaten automatisch mit dem Steueramt ab.

  3. Bemessungsgrundlage ermitteln

    Meist die Jahreskaltmiete, bei Eigentum der ortsübliche Mietwert.

  4. Steuerbescheid erhalten

    Mit Höhe und Zahlungsfrist nach der Satzung Ihrer Stadt.

  5. Ausnahme beantragen

    Falls einschlägig, mit Nachweis gesondert beim Steueramt beantragen.

Besondere Fälle

Verheiratet und aus beruflichen Gründen getrennt wohnend
Ehepaare dürfen gegenüber Alleinstehenden nicht benachteiligt werden (Art. 6 Abs. 1 GG) - viele Satzungen sehen deshalb eine Befreiung oder Gleichstellung mit der Hauptwohnung vor.
Auszubildende und Studierende
Wohnen sie am Ausbildungsort in einer Nebenwohnung, während die Hauptwohnung bei den Eltern bleibt, ermäßigen oder befreien viele Satzungen diesen Fall.
Wohnung wird nur vermietet
Ohne eigene Nutzung entsteht meist keine Zweitwohnungsteuer - das ist Einkommensteuersache, nicht Aufwandsteuer.

Worauf es ankommt

  • Die Bemessungsgrundlage ist meist die Jahreskaltmiete - die genaue Berechnung regelt die Satzung Ihrer Stadt.
  • Ausnahmen für Verheiratete und Auszubildende müssen Sie in der Regel selbst mit Nachweis beantragen.
  • Die Höhe unterscheidet sich stark von Stadt zu Stadt - feste Beträge nennt diese Seite bewusst nicht.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen Art. 105 Abs. 2a GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Keine Einzelbeträge, da Satzungssache der Gemeinde. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.