Zum Hauptinhalt springen

Grundsteuer

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Grundsteuer arbeiten zwei Behörden zusammen: Das Finanzamt ermittelt Grundsteuerwert und Messbetrag, die Gemeinde legt darauf ihren eigenen Hebesatz fest und verschickt den Bescheid. Seit der Grundsteuerreform gelten ab 2025 neue, aktuellere Grundsteuerwerte.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigfür Grundsteuerwert und Messbetrag das Finanzamt, für Hebesatz und Bescheid die Gemeinde
RechtsgrundlageGrundsteuergesetz (GrStG), Bewertungsgesetz (BewG)

Zuständige Stelle

Zuständig: für Grundsteuerwert und Messbetrag das Finanzamt, für Hebesatz und Bescheid die Gemeinde.

Worum es geht

Die Grundsteuer wird in zwei Schritten gebildet: Zuerst ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz den Grundsteuerwert eines Grundstücks und errechnet daraus mit der Steuermesszahl den Steuermessbetrag (§ 13 GrStG). Dieser Messbescheid geht an Sie und an die Gemeinde.

Die Gemeinde bestimmt anschließend den Hebesatz - einen Hundertsatz, mit dem sie den Messbetrag multipliziert (§ 25 GrStG). Das Ergebnis ist Ihre jährliche Grundsteuer, die die Gemeinde durch Bescheid festsetzt (§ 27 GrStG). Die Grundsteuerreform hat ab 2025 die Bewertungsgrundlage erneuert - wie genau bewertet wird, unterscheidet sich zwischen dem Bundesmodell und eigenen Landesmodellen, etwa in Bayern, Hamburg oder Niedersachsen.

Wer macht was

Drei Schritte: Das Finanzamt ermittelt Grundsteuerwert und Messbetrag, die Gemeinde legt den Hebesatz fest, die Gemeinde versendet den Grundsteuerbescheid. Messbetrag mal Hebesatz ergibt die Grundsteuer.
Eigene Darstellung nach §§ 13, 25, 27 GrStG.

Die drei Bausteine der Grundsteuer

BausteinWer legt ihn festRechtsgrundlage
GrundsteuerwertFinanzamt, nach dem BewertungsgesetzBewG
SteuermessbetragFinanzamt, aus Grundsteuerwert x Steuermesszahl§ 13 GrStG
Hebesatzdie Gemeinde, als eigener Ratsbeschluss§ 25 GrStG

Was Sie brauchen

0 von 3 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

So läuft es ab

  1. Grundsteuerwert feststellen

    Das Finanzamt bewertet das Grundstück nach dem Bewertungsgesetz und schickt Ihnen den Bescheid.

  2. Messbetrag berechnen

    Aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag (§ 13 GrStG).

  3. Hebesatz anwenden

    Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem beschlossenen Hebesatz (§ 25 GrStG).

  4. Bescheid erhalten

    Die Gemeinde setzt die Grundsteuer für das Kalenderjahr fest und verschickt den Bescheid (§ 27 GrStG).

Besondere Fälle

Sie sind mit dem Grundsteuerwert nicht einverstanden
Der Einspruch richtet sich gegen den Bescheid des Finanzamts, nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde - vergleichbar mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Eigentümerwechsel während des Jahres
Die Grundsteuer schuldet meist, wer am 1. Januar des Jahres im Grundbuch steht - die Umlage auf den Käufer regeln Kaufvertrag und Nebenkostenabrechnung privatrechtlich.
Unterschiedliche Landesmodelle
Bayern, Hamburg und Niedersachsen bewerten teils abweichend vom Bundesmodell - fragen Sie im Zweifel beim zuständigen Finanzamt nach.

Worauf es ankommt

  • Grundsteuerwert und Messbetrag kommen vom Finanzamt, Hebesatz und Zahlungsaufforderung von der Gemeinde - bei Rückfragen die richtige Stelle ansprechen.
  • Seit der Grundsteuerreform gelten ab 2025 neue Grundsteuerwerte - ein alter Einheitswert zählt nicht mehr.
  • Der Hebesatz unterscheidet sich stark von Gemeinde zu Gemeinde - er ist Teil der kommunalen Haushaltsplanung.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1, 13, 25 und 27 GrStG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.