Kennzeichen WOB: Stadt Wolfsburg
DWOB
WOB ist das Kfz-Kennzeichen der Stadt Wolfsburg in Niedersachsen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle der Stadt Wolfsburg.
Zulassungsstelle für WOB
- Kfz-Zulassungsstelle Wolfsburg
Porschestr. 49, 38440 Wolfsburg
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in der Stadt Wolfsburg
- WBG Wolfsburg, Stadt
Orte mit dem Kennzeichen WOB
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen WOB?WOB ist das Kennzeichen der Stadt Wolfsburg in Niedersachsen.Antwort
WOB ist das Kennzeichen der Stadt Wolfsburg in Niedersachsen.
- Kann ich WOB wählen, wenn ich in der Stadt Wolfsburg wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: WOB, WBG. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: WOB, WBG. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit WOB?Bei der Zulassungsstelle der Stadt Wolfsburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle der Stadt Wolfsburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich WOB abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).