Kennzeichen SHG: Landkreis Schaumburg
DSHG
SHG ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Schaumburg in Niedersachsen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Schaumburg.
Zulassungsstellen für SHG
- Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Schaumburg
Klosterstraße 20, 31737 Rinteln - Kfz-Zulassungsstelle Stadthagen
Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Schaumburg
Orte mit dem Kennzeichen SHG
Rinteln, Stadthagen, Bückeburg, Bad Nenndorf, Obernkirchen, Rodenberg, Auetal, Hagenburg, Nienstädt, Lauenau, Lindhorst, Haste - alle Gemeinden des Landkreises Schaumburg
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen SHG?SHG ist das Kennzeichen des Landkreises Schaumburg in Niedersachsen.Antwort
SHG ist das Kennzeichen des Landkreises Schaumburg in Niedersachsen.
- Kann ich SHG wählen, wenn ich im Landkreis Schaumburg wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: SHG, RI, STH. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: SHG, RI, STH. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit SHG?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Schaumburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Schaumburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich SHG abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).