Kennzeichen RG: Landkreis Meißen
DRG
RG ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Meißen in Sachsen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Meißen.
Zulassungsstellen für RG
- Kfz-Zulassungsstelle Meißen
Brauhausstr. 21, 01662 Meißen - Kfz-Zulassungsstelle Riesa (Nebenstelle)
Heinrich-Heine-Str. 1, 01589 Riesa
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Meißen
Orte mit dem Kennzeichen RG
Radebeul, Riesa, Meißen, Coswig, Großenhain, Weinböhla, Nossen, Klipphausen, Moritzburg, Radeburg, Gröditz, Zeithain - alle Gemeinden des Landkreises Meißen
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen RG?RG ist das Kennzeichen des Landkreises Meißen in Sachsen.Antwort
RG ist das Kennzeichen des Landkreises Meißen in Sachsen.
- Kann ich RG wählen, wenn ich im Landkreis Meißen wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: RG, MEI, GRH, RIE. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: RG, MEI, GRH, RIE. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit RG?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Meißen. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Meißen. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich RG abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).