Kennzeichen OL: Stadt Oldenburg (Oldb) und Landkreis Oldenburg
DOL
OL ist das Kfz-Kennzeichen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg in Niedersachsen. Stadt und Landkreis führen das Kürzel gemeinsam. Ausgegeben wird es von den Zulassungsstellen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg.
Zulassungsstellen für OL
- Kfz-Zulassungsstelle Oldenburg (Oldb)
Stiller Weg 10, 26121 Oldenburg (Oldb) - Kfz-Zulassungsstelle Wildeshausen
Delmenhorster Str. 6, 27793 Wildeshausen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Orte mit dem Kennzeichen OL
Stadt Oldenburg (Oldb): Oldenburg (Oldb)
Landkreis Oldenburg: Ganderkesee, Wildeshausen, Wardenburg, Hude (Oldenburg), Großenkneten, Hatten, Dötlingen, Harpstedt, Dünsen, Kirchseelte, Groß Ippener, Colnrade - alle Gemeinden des Landkreises Oldenburg
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen OL?OL ist das Kennzeichen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg in Niedersachsen.Antwort
OL ist das Kennzeichen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg in Niedersachsen.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit OL?Bei den Zulassungsstellen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei den Zulassungsstellen der Stadt Oldenburg (Oldb) und des Landkreises Oldenburg. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich OL abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).