Kennzeichen MEL: Landkreis Osnabrück
DMEL
Das Wichtigste in Kürze
MEL ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Osnabrück in Niedersachsen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Osnabrück.
Zulassungsstellen für MEL
- Landkreis Osnabrück KFZ-Zulassung
Bramscher Str. 70, 49593 Bersenbrück - Kfz-Zulassungsstelle Osnabrück
Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück - Kfz-Zulassungsstelle Bramsche (Nebenstelle)
Hasestr. 11, 49565 Bramsche - Kfz-Zulassungsstelle Fürstenau (Nebenstelle)
Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau - Kfz-Zulassungsstelle Georgsmarienhütte (Nebenstelle)
Oeseder Str. 79, 49124 Georgsmarienhütte - Kfz-Zulassungsstelle Melle (Nebenstelle)
Schürenkamp 16, 49324 Melle - Kfz-Zulassungsstelle Wallenhorst (Nebenstelle)
Rathausallee 1, 49134 Wallenhorst
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Osnabrück
Orte mit dem Kennzeichen MEL
Melle, Georgsmarienhütte, Bramsche, Wallenhorst, Bad Essen, Bissendorf, Quakenbrück, Belm, Hagen am Teutoburger Wald, Bohmte, Hasbergen, Bad Iburg - alle Gemeinden des Landkreises Osnabrück
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen MEL?
- MEL ist das Kennzeichen des Landkreises Osnabrück in Niedersachsen.
- Kann ich MEL wählen, wenn ich im Landkreis Osnabrück wohne?
- Der Kreis führt mehrere Kürzel: MEL, OS, BSB, WTL. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit MEL?
- Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Osnabrück. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich MEL abgeben, wenn ich wegziehe?
- Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).