Kennzeichen LEV: Stadt Leverkusen
DLEV
LEV ist das Kfz-Kennzeichen der Stadt Leverkusen in Nordrhein-Westfalen. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle der Stadt Leverkusen.
Zulassungsstelle für LEV
- Kfz-Zulassungsstelle Leverkusen
Haus-Vorster-Str. 8, 51379 Leverkusen
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen in der Stadt Leverkusen
- OP Leverkusen, Stadt
Orte mit dem Kennzeichen LEV
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen LEV?LEV ist das Kennzeichen der Stadt Leverkusen in Nordrhein-Westfalen.Antwort
LEV ist das Kennzeichen der Stadt Leverkusen in Nordrhein-Westfalen.
- Kann ich LEV wählen, wenn ich in der Stadt Leverkusen wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: LEV, OP. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: LEV, OP. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit LEV?Bei der Zulassungsstelle der Stadt Leverkusen. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle der Stadt Leverkusen. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich LEV abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).