Kennzeichen AÖ: Landkreis Altötting
DAÖ
AÖ ist das Kfz-Kennzeichen des Landkreises Altötting in Bayern. Ausgegeben wird es von der Zulassungsstelle des Landkreises Altötting.
Zulassungsstelle für AÖ
- Kfz-Zulassungsstelle Altötting
Bahnhofstr. 38, 84503 Altötting
Öffnungszeiten, Termin und Anfahrt stehen auf der Seite der jeweiligen Stelle.
Weitere Kennzeichen im Landkreis Altötting
- LF Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein
Orte mit dem Kennzeichen AÖ
Burghausen, Altötting, Burgkirchen a.d.Alz, Töging a.Inn, Neuötting, Garching a.d.Alz, Winhöring, Emmerting, Unterneukirchen, Tüßling, Kirchweidach, Marktl - alle Gemeinden des Landkreises Altötting
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz-Kennzeichen und auslaufende Kennzeichen in Deutschland (Quelle: Verkehrsblatt), Stand 16.04.2026. Alle Kfz-Kennzeichen von A bis Z
Häufige Fragen
- Wofür steht das Kennzeichen AÖ?AÖ ist das Kennzeichen des Landkreises Altötting in Bayern.Antwort
AÖ ist das Kennzeichen des Landkreises Altötting in Bayern.
- Kann ich AÖ wählen, wenn ich im Landkreis Altötting wohne?Der Kreis führt mehrere Kürzel: AÖ, LF. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.Antwort
Der Kreis führt mehrere Kürzel: AÖ, LF. Welches Sie bekommen und ob Sie frei wählen können, regelt die Zulassungsstelle. Fragen Sie bei der Zulassung oder bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens danach.
- Wo bekomme ich ein Wunschkennzeichen mit AÖ?Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Altötting. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.Antwort
Bei der Zulassungsstelle des Landkreises Altötting. Die meisten Stellen bieten die Reservierung im Internet an. Wie das geht und was es kostet, steht unter Wunschkennzeichen reservieren.
- Muss ich AÖ abgeben, wenn ich wegziehe?Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).Antwort
Nein. Nach einem Umzug dürfen Sie das bisherige Kennzeichen behalten. Sie müssen der Zulassungsstelle am neuen Wohnort den Umzug aber unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 4 FZV).