Briefwahl beantragen
Briefwahl beantragen Sie beim Wahlamt Ihrer Gemeinde - spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO). Der ausgefüllte Wahlbrief muss dann spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle ankommen (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - der Versand ist für Sie kostenlos.
| Zuständig | Wahlamt oder Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos, auch der Versand des Wahlbriefs |
| Frist | Wahlschein bis 15 Uhr, 2 Tage vor der Wahl; Wahlbrief bis 18 Uhr am Wahltag |
| Rechtsgrundlage | §§ 25, 27, 28 BWO, § 36 BWahlG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Wahlamt oder Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Worum es geht
Jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält auf Antrag einen Wahlschein und kann damit per Briefwahl wählen - ohne besonderen Grund (§ 25 Abs. 1 BWO). Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden; telefonisch ist er nicht zulässig (§ 27 Abs. 1 BWO).
Mit dem Wahlschein erhalten Sie automatisch Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag. Den ausgefüllten Wahlbrief senden Sie so rechtzeitig zurück, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingeht (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - danach eingehende Wahlbriefe werden zurückgewiesen.
Die beiden wichtigen Fristen
Checkliste: Briefwahl beantragen
Das brauchen Sie für den Antrag auf Briefwahl:
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So läuft es ab
Wahlschein beantragen
Schriftlich, elektronisch oder mündlich beim Wahlamt - spätestens 2 Tage vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO).
Briefwahlunterlagen erhalten
Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag werden Ihnen zugesandt.
Stimmzettel kennzeichnen
Unbeobachtet ausfüllen und in den verschlossenen Stimmzettelumschlag legen.
Eidesstattliche Versicherung unterschreiben
Auf dem Wahlschein bestätigen, dass Sie persönlich gewählt haben.
Wahlbrief rechtzeitig einsenden
So, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ankommt (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - der Versand ist kostenlos (§ 36 Abs. 4 BWahlG).
Besondere Fälle
- Plötzliche Erkrankung kurz vor der Wahl
- Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden (§ 27 Abs. 4 BWO).
- Sie leben im Ausland
- Auslandsdeutsche können unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BWahlG wahlberechtigt sein und meist nur per Briefwahl teilnehmen.
- Wahlschein ist verloren gegangen
- Eine Zweitausstellung ist möglich - wenden Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf an Ihr Wahlamt.
Worauf es ankommt
- Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ankommen - das Datum des Poststempels allein reicht nicht (§ 36 Abs. 1 BWahlG).
- Der Versand des Wahlbriefs ist für Sie kostenlos, wenn Sie ein vorab bekannt gemachtes Postunternehmen nutzen (§ 36 Abs. 4 BWahlG).
- Wer per Briefwahl gewählt hat, kann nicht zusätzlich im Wahllokal wählen.
Häufige Fragen
- Bis wann kann ich Briefwahl beantragen?Spätestens am zweiten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO), in Ausnahmefällen wie plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15 Uhr.Antwort
Spätestens am zweiten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO), in Ausnahmefällen wie plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15 Uhr.
- Bis wann muss der Wahlbrief ankommen?Spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - danach eingehende Wahlbriefe zählen nicht mehr.Antwort
Spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - danach eingehende Wahlbriefe zählen nicht mehr.
- Kostet die Briefwahl etwas?Nein, auch der Versand des Wahlbriefs ist unentgeltlich, wenn Sie das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen nutzen (§ 36 Abs. 4 BWahlG).Antwort
Nein, auch der Versand des Wahlbriefs ist unentgeltlich, wenn Sie das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen nutzen (§ 36 Abs. 4 BWahlG).
- Brauche ich einen besonderen Grund für die Briefwahl?Nein, seit der Wahlrechtsreform kann jeder Wahlberechtigte ohne Begründung Briefwahl beantragen (§ 25 Abs. 1 BWO).Antwort
Nein, seit der Wahlrechtsreform kann jeder Wahlberechtigte ohne Begründung Briefwahl beantragen (§ 25 Abs. 1 BWO).
- Kann ich auch aus dem Ausland per Briefwahl wählen?Ja, Auslandsdeutsche können unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BWahlG teilnehmen, meist per Briefwahl.Antwort
Ja, Auslandsdeutsche können unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BWahlG teilnehmen, meist per Briefwahl.
- Was passiert, wenn mein Wahlbrief zu spät ankommt?Er wird zurückgewiesen und Ihre Stimme zählt nicht - deshalb rechtzeitig vor der 18-Uhr-Frist am Wahltag absenden.Antwort
Er wird zurückgewiesen und Ihre Stimme zählt nicht - deshalb rechtzeitig vor der 18-Uhr-Frist am Wahltag absenden.
- Bis wann muss ich den Wahlbrief abgeben?Bei der Bundestagswahl muss er spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der Stelle sein, die auf dem roten Wahlbriefumschlag steht (§ 36 Abs. 1 BWahlG). Sie können ihn dort auch selbst einwerfen. Mit der Post sollten Sie ihn spätestens drei Werktage vorher abschicken. Für Landtags- und Kommunalwahlen gilt das Wahlrecht des Landes - die Frist steht dann auf dem Wahlbriefumschlag.Antwort
Bei der Bundestagswahl muss er spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der Stelle sein, die auf dem roten Wahlbriefumschlag steht (§ 36 Abs. 1 BWahlG). Sie können ihn dort auch selbst einwerfen. Mit der Post sollten Sie ihn spätestens drei Werktage vorher abschicken. Für Landtags- und Kommunalwahlen gilt das Wahlrecht des Landes - die Frist steht dann auf dem Wahlbriefumschlag.
- Kann ich die Briefwahl im Wahllokal abgeben?Den Wahlbrief nicht - er gehört an die Stelle, die auf dem Umschlag steht. Mit dem Wahlschein können Sie aber persönlich in jedem Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen (§ 14 Abs. 3 BWahlG). Bringen Sie dazu den Wahlschein mit; wer schon per Brief gewählt hat, darf nicht noch einmal wählen.Antwort
Den Wahlbrief nicht - er gehört an die Stelle, die auf dem Umschlag steht. Mit dem Wahlschein können Sie aber persönlich in jedem Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen (§ 14 Abs. 3 BWahlG). Bringen Sie dazu den Wahlschein mit; wer schon per Brief gewählt hat, darf nicht noch einmal wählen.
- Ab wann gibt es die Briefwahlunterlagen?Beantragen können Sie die Briefwahl, sobald Sie die Wahlbenachrichtigung haben. Verschickt werden Wahlschein und Unterlagen erst, wenn die Wahlvorschläge zugelassen und die Stimmzettel gedruckt sind (§ 28 Abs. 1 BWO).Antwort
Beantragen können Sie die Briefwahl, sobald Sie die Wahlbenachrichtigung haben. Verschickt werden Wahlschein und Unterlagen erst, wenn die Wahlvorschläge zugelassen und die Stimmzettel gedruckt sind (§ 28 Abs. 1 BWO).
Rechtsgrundlagen
- § 25 BWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen ↗
- § 27 BWO - Wahlscheinanträge ↗
- § 36 BWahlG - Briefwahl ↗
- § 12 BWahlG - Wahlrecht ↗
- § 14 BWahlG - Ausübung des Wahlrechts ↗
- § 28 BWO - Erteilung von Wahlscheinen ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 25, 27, 28 BWO und § 36 BWahlG (Antragsfrist korrigiert auf 15 Uhr/2 Tage vorher - die im Auftrag vermutete Frist "Freitag 18 Uhr" galt vor der Wahlrechtsreform). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.