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Briefwahl beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Briefwahl beantragen Sie beim Wahlamt Ihrer Gemeinde - spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO). Der ausgefüllte Wahlbrief muss dann spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle ankommen (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - der Versand ist für Sie kostenlos.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigWahlamt oder Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes
Gebührkostenlos, auch der Versand des Wahlbriefs
FristWahlschein bis 15 Uhr, 2 Tage vor der Wahl; Wahlbrief bis 18 Uhr am Wahltag
Rechtsgrundlage§§ 25, 27, 28 BWO, § 36 BWahlG

Zuständige Stelle

Zuständig: Wahlamt oder Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.

Worum es geht

Jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält auf Antrag einen Wahlschein und kann damit per Briefwahl wählen - ohne besonderen Grund (§ 25 Abs. 1 BWO). Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden; telefonisch ist er nicht zulässig (§ 27 Abs. 1 BWO).

Mit dem Wahlschein erhalten Sie automatisch Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag. Den ausgefüllten Wahlbrief senden Sie so rechtzeitig zurück, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingeht (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - danach eingehende Wahlbriefe werden zurückgewiesen.

Die beiden wichtigen Fristen

Zwei Fristen: Der Wahlschein muss spätestens am zweiten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr beantragt werden (§ 27 Abs. 4 BWO). Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen (§ 36 Abs. 1 BWahlG). Der Versand ist für Sie kostenlos.
Eigene Darstellung nach § 27 Abs. 4 BWO, § 36 Abs. 1 und 4 BWahlG.

Checkliste: Briefwahl beantragen

Das brauchen Sie für den Antrag auf Briefwahl:

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So läuft es ab

  1. Wahlschein beantragen

    Schriftlich, elektronisch oder mündlich beim Wahlamt - spätestens 2 Tage vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 Abs. 4 BWO).

  2. Briefwahlunterlagen erhalten

    Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag werden Ihnen zugesandt.

  3. Stimmzettel kennzeichnen

    Unbeobachtet ausfüllen und in den verschlossenen Stimmzettelumschlag legen.

  4. Eidesstattliche Versicherung unterschreiben

    Auf dem Wahlschein bestätigen, dass Sie persönlich gewählt haben.

  5. Wahlbrief rechtzeitig einsenden

    So, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ankommt (§ 36 Abs. 1 BWahlG) - der Versand ist kostenlos (§ 36 Abs. 4 BWahlG).

Besondere Fälle

Plötzliche Erkrankung kurz vor der Wahl
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden (§ 27 Abs. 4 BWO).
Sie leben im Ausland
Auslandsdeutsche können unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BWahlG wahlberechtigt sein und meist nur per Briefwahl teilnehmen.
Wahlschein ist verloren gegangen
Eine Zweitausstellung ist möglich - wenden Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf an Ihr Wahlamt.

Worauf es ankommt

  • Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ankommen - das Datum des Poststempels allein reicht nicht (§ 36 Abs. 1 BWahlG).
  • Der Versand des Wahlbriefs ist für Sie kostenlos, wenn Sie ein vorab bekannt gemachtes Postunternehmen nutzen (§ 36 Abs. 4 BWahlG).
  • Wer per Briefwahl gewählt hat, kann nicht zusätzlich im Wahllokal wählen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 25, 27, 28 BWO und § 36 BWahlG (Antragsfrist korrigiert auf 15 Uhr/2 Tage vorher - die im Auftrag vermutete Frist "Freitag 18 Uhr" galt vor der Wahlrechtsreform). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.