Unterbringung und Zwangseinweisung: öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich
Eine Unterbringung gegen den eigenen Willen - umgangssprachlich Zwangseinweisung - ist nur mit richterlicher Entscheidung zulässig (Art. 104 GG). Es gibt zwei Wege: die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen für psychisch kranke Menschen, etwa bei Gefahr für andere, und die zivilrechtliche Unterbringung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer zum Schutz der betroffenen Person selbst (§ 1831 BGB). In beiden Fällen entscheidet das Betreuungsgericht.
| Zuständig | Betreuungsgericht beim Amtsgericht; Antrag öffentlich-rechtlich durch die zuständige Behörde nach Landesrecht, zivilrechtlich durch Betreuer oder Bevollmächtigte |
|---|---|
| Gebühr | gerichtliches Verfahren - über die Kosten entscheidet das Gericht |
| Dauer | höchstens 1 Jahr, bei offensichtlich langem Bedarf 2 Jahre; vorläufig höchstens 6 Wochen, insgesamt 3 Monate |
| Frist | Beschwerde binnen 1 Monat, gegen eine einstweilige Anordnung binnen 2 Wochen (§ 63 FamFG) |
| Rechtsgrundlage | Art. 104 GG, § 1831 BGB, §§ 312 ff. FamFG, Landesgesetze über Hilfen für psychisch kranke Menschen |
Zuständige Stelle
Zuständig: Betreuungsgericht beim Amtsgericht; Antrag öffentlich-rechtlich durch die zuständige Behörde nach Landesrecht, zivilrechtlich durch Betreuer oder Bevollmächtigte.
Worum es geht
Wenn ein Mensch in einer psychischen Krise sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet, kann er auch gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Weil damit die Freiheit der Person beschränkt wird, setzt das Grundgesetz enge Grenzen: Über eine Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden (Art. 104 Abs. 2 GG).
Im Gesetz heißen diese Verfahren Unterbringungssachen (§ 312 FamFG). Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Je nachdem, wer die Unterbringung veranlasst und aus welchem Grund, unterscheidet man zwei Wege.
Öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich?
| Öffentlich-rechtliche Unterbringung | Zivilrechtliche Unterbringung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen (oft PsychKG genannt) | § 1831 BGB |
| Wer veranlasst | die nach Landesrecht zuständige Behörde | Betreuerin, Betreuer oder Bevollmächtigte |
| Zweck | Gefahrenabwehr, in der Regel bei erheblicher Gefahr für die Person selbst oder für andere | nur zum Schutz der betreuten Person: Gefahr der Selbsttötung, erheblicher Gesundheitsschaden oder notwendige Behandlung |
| Wer entscheidet | Betreuungsgericht | Betreuungsgericht (Genehmigung) |
Wie das Gericht entscheidet
Vor jeder Unterbringung muss das Gericht die betroffene Person persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck verschaffen, wenn nötig in ihrer gewohnten Umgebung (§ 319 FamFG). Außerdem holt es ein Gutachten ein; der Sachverständige soll Facharzt für Psychiatrie sein und muss die Person selbst untersuchen oder befragen (§ 321 FamFG). Ist es zur Wahrung ihrer Interessen nötig, bekommt die Person einen Verfahrenspfleger an die Seite (§ 317 FamFG).
Die Unterbringung endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit nach zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird (§ 329 FamFG). Eine vorläufige Unterbringung per einstweiliger Anordnung darf höchstens sechs Wochen dauern und mit Verlängerungen insgesamt drei Monate nicht überschreiten (§ 333 FamFG).
Im akuten Notfall
Besteht akute Gefahr, kann die Unterbringung zunächst ohne Gerichtsbeschluss erfolgen; die richterliche Entscheidung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (Art. 104 Abs. 2 GG). Die Polizei darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten. Auch der Betreuer darf bei Gefahr im Verzug unterbringen und muss die Genehmigung sofort einholen (§ 1831 Abs. 2 BGB).
Bei Lebensgefahr gilt: Notruf 112. Beratung für Betroffene und Angehörige bietet der Sozialpsychiatrische Dienst.
Checkliste: Als Angehörige richtig handeln
Wenn Sie sich Sorgen machen:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Gefahr erkennen
Ärztinnen, Angehörige, Sozialpsychiatrischer Dienst oder Polizei bemerken eine erhebliche Gefahr durch eine psychische Erkrankung.
Antrag oder Genehmigung
Die zuständige Behörde beantragt die öffentlich-rechtliche Unterbringung, der Betreuer beantragt die Genehmigung beim Betreuungsgericht.
Anhörung und Gutachten
Das Gericht hört die Person persönlich an und holt ein psychiatrisches Gutachten ein.
Beschluss
Das Gericht entscheidet und legt die Höchstdauer fest; im Eilfall per einstweiliger Anordnung.
Überprüfung und Ende
Die Unterbringung endet, sobald die Voraussetzungen wegfallen, spätestens mit Ablauf der Frist.
Besondere Fälle
- Person hat eine Vorsorgevollmacht
- Auch Bevollmächtigte brauchen für eine freiheitsentziehende Unterbringung die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Unterbringung bereits in der Klinik
- Werden einer Person im Krankenhaus oder Heim auf andere Weise die Freiheit entzogen, etwa durch Bettgitter oder Medikamente, braucht auch das eine gerichtliche Genehmigung (§ 1831 Abs. 4 BGB).
- Gefahr nur für andere Menschen
- Dann kommt nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht in Betracht, nicht die zivilrechtliche nach § 1831 BGB.
Worauf es ankommt
- Eine Unterbringung ist das letzte Mittel. Vorrang haben freiwillige Hilfen und Behandlung.
- Die betroffene Person kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen - binnen eines Monats, gegen eine einstweilige Anordnung binnen zwei Wochen.
- Die Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung regelt jedes Land in einem eigenen Gesetz.
Häufige Fragen
- Was ist eine öffentlich-rechtliche Unterbringung?Die Unterbringung eines psychisch kranken Menschen gegen seinen Willen nach den Landesgesetzen, in der Regel bei erheblicher Gefahr für sich selbst oder andere. Das Betreuungsgericht entscheidet.Antwort
Die Unterbringung eines psychisch kranken Menschen gegen seinen Willen nach den Landesgesetzen, in der Regel bei erheblicher Gefahr für sich selbst oder andere. Das Betreuungsgericht entscheidet.
- Was ist eine zivilrechtliche Unterbringung?Die Unterbringung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer zum Schutz der betreuten Person selbst - nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 BGB).Antwort
Die Unterbringung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer zum Schutz der betreuten Person selbst - nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 BGB).
- Wer darf eine Zwangseinweisung anordnen?Nur ein Gericht (Art. 104 GG). Im Notfall kann zunächst ohne Beschluss untergebracht werden; die richterliche Entscheidung muss unverzüglich folgen.Antwort
Nur ein Gericht (Art. 104 GG). Im Notfall kann zunächst ohne Beschluss untergebracht werden; die richterliche Entscheidung muss unverzüglich folgen.
- Wie lange darf eine Unterbringung dauern?Höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langem Bedarf zwei Jahre, wenn sie nicht verlängert wird. Eine vorläufige Unterbringung höchstens sechs Wochen, insgesamt drei Monate.Antwort
Höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langem Bedarf zwei Jahre, wenn sie nicht verlängert wird. Eine vorläufige Unterbringung höchstens sechs Wochen, insgesamt drei Monate.
- Wird die betroffene Person angehört?Ja, das Gericht muss sie persönlich anhören und ein psychiatrisches Gutachten einholen (§§ 319, 321 FamFG).Antwort
Ja, das Gericht muss sie persönlich anhören und ein psychiatrisches Gutachten einholen (§§ 319, 321 FamFG).
- Kann man gegen eine Unterbringung vorgehen?Ja, mit der Beschwerde: binnen eines Monats, gegen eine einstweilige Anordnung binnen zwei Wochen (§ 63 FamFG).Antwort
Ja, mit der Beschwerde: binnen eines Monats, gegen eine einstweilige Anordnung binnen zwei Wochen (§ 63 FamFG).
- Was ist das PsychKG?Die gängige Abkürzung für die Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen. Sie regeln die öffentlich-rechtliche Unterbringung; Namen und Inhalt unterscheiden sich je Land.Antwort
Die gängige Abkürzung für die Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen. Sie regeln die öffentlich-rechtliche Unterbringung; Namen und Inhalt unterscheiden sich je Land.
Rechtsgrundlagen
- Art. 104 GG - Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung ↗
- § 1831 BGB - Freiheitsentziehende Unterbringung ↗
- § 312 FamFG - Unterbringungssachen ↗
- § 319 FamFG - Anhörung ↗
- § 321 FamFG - Gutachten ↗
- § 329 FamFG - Dauer der Unterbringung ↗
- § 333 FamFG - Dauer der einstweiligen Anordnung ↗
- § 63 FamFG - Beschwerdefrist ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen Art. 104 GG, § 1831 BGB und §§ 63, 312, 317, 319, 321, 329, 333 FamFG (gesetze-im-internet.de). Die Landesgesetze zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind bewusst nicht je Land beziffert. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.