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Unterbringung und Zwangseinweisung: öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich

Das Wichtigste in Kürze

Eine Unterbringung gegen den eigenen Willen - umgangssprachlich Zwangseinweisung - ist nur mit richterlicher Entscheidung zulässig (Art. 104 GG). Es gibt zwei Wege: die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen für psychisch kranke Menschen, etwa bei Gefahr für andere, und die zivilrechtliche Unterbringung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer zum Schutz der betroffenen Person selbst (§ 1831 BGB). In beiden Fällen entscheidet das Betreuungsgericht.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBetreuungsgericht beim Amtsgericht; Antrag öffentlich-rechtlich durch die zuständige Behörde nach Landesrecht, zivilrechtlich durch Betreuer oder Bevollmächtigte
Gebührgerichtliches Verfahren - über die Kosten entscheidet das Gericht
Dauerhöchstens 1 Jahr, bei offensichtlich langem Bedarf 2 Jahre; vorläufig höchstens 6 Wochen, insgesamt 3 Monate
FristBeschwerde binnen 1 Monat, gegen eine einstweilige Anordnung binnen 2 Wochen (§ 63 FamFG)
RechtsgrundlageArt. 104 GG, § 1831 BGB, §§ 312 ff. FamFG, Landesgesetze über Hilfen für psychisch kranke Menschen

Zuständige Stelle

Zuständig: Betreuungsgericht beim Amtsgericht; Antrag öffentlich-rechtlich durch die zuständige Behörde nach Landesrecht, zivilrechtlich durch Betreuer oder Bevollmächtigte.

Worum es geht

Wenn ein Mensch in einer psychischen Krise sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet, kann er auch gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Weil damit die Freiheit der Person beschränkt wird, setzt das Grundgesetz enge Grenzen: Über eine Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden (Art. 104 Abs. 2 GG).

Im Gesetz heißen diese Verfahren Unterbringungssachen (§ 312 FamFG). Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Je nachdem, wer die Unterbringung veranlasst und aus welchem Grund, unterscheidet man zwei Wege.

Öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich?

Öffentlich-rechtliche UnterbringungZivilrechtliche Unterbringung
RechtsgrundlageLandesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen (oft PsychKG genannt)§ 1831 BGB
Wer veranlasstdie nach Landesrecht zuständige BehördeBetreuerin, Betreuer oder Bevollmächtigte
ZweckGefahrenabwehr, in der Regel bei erheblicher Gefahr für die Person selbst oder für anderenur zum Schutz der betreuten Person: Gefahr der Selbsttötung, erheblicher Gesundheitsschaden oder notwendige Behandlung
Wer entscheidetBetreuungsgerichtBetreuungsgericht (Genehmigung)

Wie das Gericht entscheidet

Vor jeder Unterbringung muss das Gericht die betroffene Person persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck verschaffen, wenn nötig in ihrer gewohnten Umgebung (§ 319 FamFG). Außerdem holt es ein Gutachten ein; der Sachverständige soll Facharzt für Psychiatrie sein und muss die Person selbst untersuchen oder befragen (§ 321 FamFG). Ist es zur Wahrung ihrer Interessen nötig, bekommt die Person einen Verfahrenspfleger an die Seite (§ 317 FamFG).

Die Unterbringung endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit nach zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird (§ 329 FamFG). Eine vorläufige Unterbringung per einstweiliger Anordnung darf höchstens sechs Wochen dauern und mit Verlängerungen insgesamt drei Monate nicht überschreiten (§ 333 FamFG).

Im akuten Notfall

Besteht akute Gefahr, kann die Unterbringung zunächst ohne Gerichtsbeschluss erfolgen; die richterliche Entscheidung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (Art. 104 Abs. 2 GG). Die Polizei darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten. Auch der Betreuer darf bei Gefahr im Verzug unterbringen und muss die Genehmigung sofort einholen (§ 1831 Abs. 2 BGB).

Bei Lebensgefahr gilt: Notruf 112. Beratung für Betroffene und Angehörige bietet der Sozialpsychiatrische Dienst.

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So läuft es ab

  1. Gefahr erkennen

    Ärztinnen, Angehörige, Sozialpsychiatrischer Dienst oder Polizei bemerken eine erhebliche Gefahr durch eine psychische Erkrankung.

  2. Antrag oder Genehmigung

    Die zuständige Behörde beantragt die öffentlich-rechtliche Unterbringung, der Betreuer beantragt die Genehmigung beim Betreuungsgericht.

  3. Anhörung und Gutachten

    Das Gericht hört die Person persönlich an und holt ein psychiatrisches Gutachten ein.

  4. Beschluss

    Das Gericht entscheidet und legt die Höchstdauer fest; im Eilfall per einstweiliger Anordnung.

  5. Überprüfung und Ende

    Die Unterbringung endet, sobald die Voraussetzungen wegfallen, spätestens mit Ablauf der Frist.

Besondere Fälle

Person hat eine Vorsorgevollmacht
Auch Bevollmächtigte brauchen für eine freiheitsentziehende Unterbringung die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Unterbringung bereits in der Klinik
Werden einer Person im Krankenhaus oder Heim auf andere Weise die Freiheit entzogen, etwa durch Bettgitter oder Medikamente, braucht auch das eine gerichtliche Genehmigung (§ 1831 Abs. 4 BGB).
Gefahr nur für andere Menschen
Dann kommt nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht in Betracht, nicht die zivilrechtliche nach § 1831 BGB.

Worauf es ankommt

  • Eine Unterbringung ist das letzte Mittel. Vorrang haben freiwillige Hilfen und Behandlung.
  • Die betroffene Person kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen - binnen eines Monats, gegen eine einstweilige Anordnung binnen zwei Wochen.
  • Die Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung regelt jedes Land in einem eigenen Gesetz.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen Art. 104 GG, § 1831 BGB und §§ 63, 312, 317, 319, 321, 329, 333 FamFG (gesetze-im-internet.de). Die Landesgesetze zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind bewusst nicht je Land beziffert. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.