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Betreuungsverfügung

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung Ihr Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt werden soll (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB). Anders als die Vorsorgevollmacht verhindert sie keine Betreuung - sie lenkt nur, wer sie führt.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBetreuungsbehörde für Beratung und Beglaubigung, Betreuungsgericht für die Berücksichtigung im Verfahren
GebührBeratung kostenlos, Beglaubigung der Unterschrift 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG)
Rechtsgrundlage§ 1816 Absatz 2 BGB, § 7 BtOG

Zuständige Stelle

Zuständig: Betreuungsbehörde für Beratung und Beglaubigung, Betreuungsgericht für die Berücksichtigung im Verfahren.

Worum es geht

Die Betreuungsverfügung ist im Gesetz an der Stelle definiert, die die Auswahl des Betreuers regelt: Wer ein Dokument besitzt, in dem eine volljährige Person für den Fall einer künftigen Betreuung Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, muss dieses Dokument dem Betreuungsgericht übermitteln (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).

Das Gericht ist an solche Wünsche grundsätzlich gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet (§ 1816 Absatz 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuungsverfügung kann auch dann sinnvoll sein, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht - etwa als Rückfallebene, falls die bevollmächtigte Person selbst ausfällt.

So wirkt die Betreuungsverfügung

Vier Schritte der Betreuungsverfügung: die Verfügung verfassen, sie aufbewahren und Angehörige informieren, das Gericht erhält im Betreuungsverfahren Kenntnis davon und berücksichtigt die genannten Wünsche bei der Auswahl des Betreuers.
Eigene Darstellung nach § 1816 Absatz 2 BGB.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

VorsorgevollmachtBetreuungsverfügung
Verhindert eine Betreuung?ja, wenn sie ausreicht (§ 1814 Absatz 3 BGB)nein
Wirktsofort, ohne Gerichtnur wenn das Gericht trotzdem eine Betreuung anordnet
Bindet das Gericht an eine Person?nicht zutreffend - keine Betreuung nötigja, bei Eignung (§ 1816 Absatz 2 BGB)
Sinnvollals erste Wahl für die meisten Menschenzusätzlich oder wenn eine Vollmacht nicht infrage kommt

Was Sie zur Beglaubigung mitbringen

  • die unterschriebene Betreuungsverfügung
  • Personalausweis oder Reisepass, falls Sie die Unterschrift beglaubigen lassen

Was in eine Betreuungsverfügung gehört

Formvorschriften gibt es nicht, Klarheit hilft dem Gericht aber sehr:

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So läuft es ab

  1. Verfügung verfassen

    Schriftlich, mit Namen der gewünschten Person und Wünschen zur Betreuung - formlos möglich, Beratung bei der Betreuungsbehörde empfehlenswert.

  2. Aufbewahren

    Griffbereit und den nächsten Angehörigen bekannt - sonst findet sie im Ernstfall niemand rechtzeitig.

  3. Gericht erhält Kenntnis

    Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und die Verfügung besitzt, muss sie dem Gericht übermitteln (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).

  4. Gericht berücksichtigt die Wünsche

    Bei der Auswahl des Betreuers, sofern die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB).

Besondere Fälle

Gewünschte Person ist ungeeignet
Lehnt das Gericht die gewünschte Person wegen fehlender Eignung ab, wählt es nach familiären Beziehungen, persönlichen Bindungen und dem Risiko von Interessenkonflikten aus (§ 1816 Absatz 3 BGB).
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zusammen
Beide Dokumente schließen sich nicht aus - die Betreuungsverfügung greift nur, falls die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht ausreicht oder die bevollmächtigte Person selbst ausfällt.
Ablehnung bestimmter Personen
Auch eine ausdrückliche Ablehnung einer Person als Betreuer ist zu berücksichtigen, es sei denn, sie betrifft nicht die Person, sondern die Betreuung als solche (§ 1816 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Worauf es ankommt

  • Eine Betreuungsverfügung verhindert keine Betreuung - dafür brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht.
  • Die Betreuungsbehörde berät kostenlos beim Formulieren und beglaubigt die Unterschrift für 10 Euro, falls gewünscht.
  • Bewahren Sie die Verfügung so auf, dass sie im Ernstfall schnell gefunden wird - eine Kopie bei Angehörigen hilft.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 1816 BGB und § 7 BtOG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.