Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung Ihr Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt werden soll (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB). Anders als die Vorsorgevollmacht verhindert sie keine Betreuung - sie lenkt nur, wer sie führt.
| Zuständig | Betreuungsbehörde für Beratung und Beglaubigung, Betreuungsgericht für die Berücksichtigung im Verfahren |
|---|---|
| Gebühr | Beratung kostenlos, Beglaubigung der Unterschrift 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG) |
| Rechtsgrundlage | § 1816 Absatz 2 BGB, § 7 BtOG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Betreuungsbehörde für Beratung und Beglaubigung, Betreuungsgericht für die Berücksichtigung im Verfahren.
Worum es geht
Die Betreuungsverfügung ist im Gesetz an der Stelle definiert, die die Auswahl des Betreuers regelt: Wer ein Dokument besitzt, in dem eine volljährige Person für den Fall einer künftigen Betreuung Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, muss dieses Dokument dem Betreuungsgericht übermitteln (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).
Das Gericht ist an solche Wünsche grundsätzlich gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet (§ 1816 Absatz 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuungsverfügung kann auch dann sinnvoll sein, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht - etwa als Rückfallebene, falls die bevollmächtigte Person selbst ausfällt.
So wirkt die Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
| Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung | |
|---|---|---|
| Verhindert eine Betreuung? | ja, wenn sie ausreicht (§ 1814 Absatz 3 BGB) | nein |
| Wirkt | sofort, ohne Gericht | nur wenn das Gericht trotzdem eine Betreuung anordnet |
| Bindet das Gericht an eine Person? | nicht zutreffend - keine Betreuung nötig | ja, bei Eignung (§ 1816 Absatz 2 BGB) |
| Sinnvoll | als erste Wahl für die meisten Menschen | zusätzlich oder wenn eine Vollmacht nicht infrage kommt |
Was Sie zur Beglaubigung mitbringen
- die unterschriebene Betreuungsverfügung
- Personalausweis oder Reisepass, falls Sie die Unterschrift beglaubigen lassen
Was in eine Betreuungsverfügung gehört
Formvorschriften gibt es nicht, Klarheit hilft dem Gericht aber sehr:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Verfügung verfassen
Schriftlich, mit Namen der gewünschten Person und Wünschen zur Betreuung - formlos möglich, Beratung bei der Betreuungsbehörde empfehlenswert.
Aufbewahren
Griffbereit und den nächsten Angehörigen bekannt - sonst findet sie im Ernstfall niemand rechtzeitig.
Gericht erhält Kenntnis
Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und die Verfügung besitzt, muss sie dem Gericht übermitteln (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).
Gericht berücksichtigt die Wünsche
Bei der Auswahl des Betreuers, sofern die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB).
Besondere Fälle
- Gewünschte Person ist ungeeignet
- Lehnt das Gericht die gewünschte Person wegen fehlender Eignung ab, wählt es nach familiären Beziehungen, persönlichen Bindungen und dem Risiko von Interessenkonflikten aus (§ 1816 Absatz 3 BGB).
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zusammen
- Beide Dokumente schließen sich nicht aus - die Betreuungsverfügung greift nur, falls die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht ausreicht oder die bevollmächtigte Person selbst ausfällt.
- Ablehnung bestimmter Personen
- Auch eine ausdrückliche Ablehnung einer Person als Betreuer ist zu berücksichtigen, es sei denn, sie betrifft nicht die Person, sondern die Betreuung als solche (§ 1816 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Worauf es ankommt
- Eine Betreuungsverfügung verhindert keine Betreuung - dafür brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht.
- Die Betreuungsbehörde berät kostenlos beim Formulieren und beglaubigt die Unterschrift für 10 Euro, falls gewünscht.
- Bewahren Sie die Verfügung so auf, dass sie im Ernstfall schnell gefunden wird - eine Kopie bei Angehörigen hilft.
Häufige Fragen
- Was ist eine Betreuungsverfügung?Ein Dokument, in dem Sie festlegen, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung Ihr Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt werden soll (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).Antwort
Ein Dokument, in dem Sie festlegen, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung Ihr Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt werden soll (§ 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB).
- Verhindert die Betreuungsverfügung eine Betreuung?Nein. Sie wirkt erst, wenn das Gericht trotzdem eine Betreuung anordnet, und lenkt dann nur die Auswahl des Betreuers. Eine Betreuung von vornherein vermeidet nur eine Vorsorgevollmacht.Antwort
Nein. Sie wirkt erst, wenn das Gericht trotzdem eine Betreuung anordnet, und lenkt dann nur die Auswahl des Betreuers. Eine Betreuung von vornherein vermeidet nur eine Vorsorgevollmacht.
- Muss die Betreuungsverfügung beglaubigt werden?Nein, eine Beglaubigung ist nicht zwingend. Sie schafft aber Klarheit über die Echtheit der Unterschrift und kostet bei der Betreuungsbehörde 10 Euro.Antwort
Nein, eine Beglaubigung ist nicht zwingend. Sie schafft aber Klarheit über die Echtheit der Unterschrift und kostet bei der Betreuungsbehörde 10 Euro.
- Ist das Gericht an meine Wünsche gebunden?Grundsätzlich ja, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet (§ 1816 Absatz 2 BGB).Antwort
Grundsätzlich ja, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet (§ 1816 Absatz 2 BGB).
- Kann ich eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht gleichzeitig haben?Ja, das ist sogar sinnvoll - die Verfügung greift als Rückfallebene, falls die Vollmacht einmal nicht ausreicht.Antwort
Ja, das ist sogar sinnvoll - die Verfügung greift als Rückfallebene, falls die Vollmacht einmal nicht ausreicht.
- Wo bewahre ich die Betreuungsverfügung auf?Griffbereit zu Hause und Angehörigen bekannt gemacht - eine freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist ebenfalls möglich.Antwort
Griffbereit zu Hause und Angehörigen bekannt gemacht - eine freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist ebenfalls möglich.
Rechtsgrundlagen
- § 1816 BGB - Eignung und Auswahl des Betreuers, Betreuungsverfügung ↗
- § 7 BtOG - Öffentliche Beglaubigung ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen § 1816 BGB und § 7 BtOG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.