Anerkennung ausländischer Abschlüsse: So geht es
Wer einen ausländischen Berufsabschluss hat, kann ihn in Deutschland auf Gleichwertigkeit prüfen lassen (§ 4 BQFG). Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden (§ 6 Abs. 3). Für manche Berufe, etwa in Medizin oder Pflege, ist die Anerkennung Pflicht, um überhaupt arbeiten zu dürfen.
| Grundlage | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und Fachgesetze der Berufe |
|---|---|
| Zuständig | je nach Beruf zum Beispiel Kammern oder Landesbehörden |
| Dauer | Entscheidung binnen 3 Monaten nach vollständigen Unterlagen, einmal verlängerbar |
| Ergebnis | volle Gleichwertigkeit, teilweise Gleichwertigkeit oder Ablehnung |
| Wegweiser | Portal „Anerkennung in Deutschland“ |
Worum es geht
Die Anerkennung zeigt Arbeitgebern, was Ihr ausländischer Abschluss in Deutschland wert ist. Bei reglementierten Berufen wie Ärztin, Pflegefachkraft oder Lehrer ist sie Voraussetzung für die Berufsausübung; bei anderen Berufen ist sie freiwillig, verbessert aber die Chancen.
Für die Einwanderung ist sie oft entscheidend: Die Blaue Karte EU und die Chancenkarte knüpfen an anerkannte oder vergleichbare Abschlüsse an.
Wann ein Abschluss gleichwertig ist
Die zuständige Stelle stellt die Gleichwertigkeit fest, wenn der ausländische Nachweis die Befähigung zu vergleichbaren Tätigkeiten belegt und keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen (§ 4 BQFG). Fehlen Teile, kann Berufserfahrung sie ausgleichen. Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit erfahren Sie, was fehlt - die Grundlage für eine Anpassungsqualifizierung.
Wer zuständig ist
| Abschluss | Zuständig |
|---|---|
| Ausbildungsberufe in Industrie und Handel | Industrie- und Handelskammer |
| Handwerksberufe | Handwerkskammer |
| Reglementierte Berufe wie Medizin, Pflege, Lehramt | Landesbehörden nach den jeweiligen Fachgesetzen |
| Hochschulabschlüsse ohne reglementierten Beruf | Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen |
Checkliste: Abschluss anerkennen lassen
Schritt für Schritt:
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Besondere Fälle
- Antrag aus dem Ausland
- Die Anerkennung kann schon vor der Einreise beantragt werden.
- Unterlagen fehlen wegen Flucht
- Es gibt Verfahren, die Fähigkeiten auch ohne vollständige Papiere feststellen; fragen Sie die zuständige Stelle.
Worauf es ankommt
- Die Frist von drei Monaten beginnt erst, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
- Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung Pflicht, bei anderen freiwillig.
- Teilweise anerkannte Abschlüsse lassen sich durch Anpassungsqualifizierungen vervollständigen.
Häufige Fragen
- Wie lange dauert die Anerkennung?Die Stelle muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden (§ 6 Abs. 3 BQFG).Antwort
Die Stelle muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden (§ 6 Abs. 3 BQFG).
- Wer ist für die Anerkennung zuständig?Das hängt vom Beruf ab: zum Beispiel IHK, Handwerkskammer oder Landesbehörden.Antwort
Das hängt vom Beruf ab: zum Beispiel IHK, Handwerkskammer oder Landesbehörden.
- Muss ich meinen Abschluss anerkennen lassen?Bei reglementierten Berufen ja, bei anderen ist es freiwillig, aber oft hilfreich.Antwort
Bei reglementierten Berufen ja, bei anderen ist es freiwillig, aber oft hilfreich.
- Was passiert, wenn mein Abschluss nur teilweise gleichwertig ist?Sie erfahren, welche Unterschiede bestehen, und können sie durch eine Anpassungsqualifizierung ausgleichen.Antwort
Sie erfahren, welche Unterschiede bestehen, und können sie durch eine Anpassungsqualifizierung ausgleichen.
- Kann ich die Anerkennung vom Ausland aus beantragen?Ja, der Antrag ist schon vor der Einreise möglich.Antwort
Ja, der Antrag ist schon vor der Einreise möglich.
- Wo finde ich die zuständige Stelle?Über das Portal „Anerkennung in Deutschland“ der Bundesregierung.Antwort
Über das Portal „Anerkennung in Deutschland“ der Bundesregierung.
Quellen
- § 4 BQFG - Feststellung der Gleichwertigkeit ↗
- § 6 BQFG - Verfahren ↗
- Anerkennung in Deutschland - Portal der Bundesregierung ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 4, 6 BQFG (gesetze-im-internet.de). Kosten sind je Stelle verschieden und bewusst nicht beziffert. Alle Angaben ohne Gewähr.