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Asbest entsorgen: was Privatleute dürfen und wann der Fachbetrieb ran muss

  • JaFachbetrieb
  • TeilsAnnahmestelle des Kreises, verpackt
  • NeinRestmüll
  • NeinBauschutt
  • NeinBrechen, sägen, bohren
Das Wichtigste in Kürze

Asbest ist krebserzeugend. Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen sind grundsätzlich verboten, erlaubt ist vor allem das vollständige Entfernen (§ 11 GefStoffV) - und das gehört in die Hände eines Fachbetriebs. Kleine Mengen Asbestzement (etwa alte Blumenkästen oder Platten) nehmen viele Abfallbetriebe an bestimmten Annahmestellen an - nur unzerbrochen, angefeuchtet und staubdicht verpackt. In Restmüll, Bauschutt oder Sperrmüll darf Asbest nie.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
VerdachtGebäude oder Bauteile aus der Zeit vor November 1993
Ausbaudurch Fachbetrieb; Tätigkeiten sonst verboten (§ 11 GefStoffV)
Kleine MengenAsbestzement verpackt zur Annahmestelle des Kreises, vorher anmelden
RechtsgrundlageGefahrstoffverordnung §§ 5a, 11, 11a

Worum es geht

Asbest wurde bis zum Verbot 1993 in vielen Bauprodukten verarbeitet: in Faserzementplatten für Dach und Fassade (oft „Eternit“ genannt), Blumenkästen, Lüftungsrohren, Fensterbänken, alten Bodenplatten und deren Kleber, Spachtelmassen, Brandschutzplatten und in Nachtspeicheröfen. Gefährlich sind die Fasern, die beim Brechen, Bohren, Schleifen oder Verwittern frei werden und eingeatmet werden.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in Gebäuden grundsätzlich (§ 11 Abs. 1 Nr. 3). Ausgenommen sind vor allem das vollständige Entfernen, bestimmte Sanierungen und Instandhaltung (§ 11 Abs. 2). Ausdrücklich verboten bleiben das Überdecken oder Überbauen von Asbestzementdächern sowie das Reinigen und Beschichten nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer (§ 11 Abs. 3).

Asbestverdacht prüfen: zwei Fragen

Frage 1: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen? Wenn ja, ist das Gebäude in der Regel asbestfrei (Paragraf 11a Gefahrstoffverordnung). Wenn nein, Frage 2: Ist das Material schwach gebunden, etwa Spritzasbest, Brandschutzplatten, Bodenplatten mit schwarzem Kleber oder Nachtspeicheröfen? Dann nur durch einen Fachbetrieb. Wenn nein, also fest gebundener Asbestzement wie Wellplatten oder Blumenkästen: nicht bearbeiten, Fachbetrieb oder kleine Mengen verpackt zur Annahmestelle des Kreises. Gewissheit bringt nur eine Laboranalyse.
Eigene Darstellung von stadt.info, Stand November 2026.

Woran Sie asbesthaltige Bauteile erkennen

Ansehen kann man Asbest nicht. Ein Anhaltspunkt ist das Baujahr: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a Abs. 1 GefStoffV). Bei älteren Gebäuden und Bauteilen besteht Verdacht.

Gewissheit bringt eine Materialprobe, die ein Labor untersucht. Wer Handwerker beauftragt, muss ihnen das Baujahr und alle bekannten Informationen zu Gefahrstoffen mitteilen - das gilt ausdrücklich auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 1, 2 und 4 GefStoffV).

Wohin mit welchem Material?

WasWohinWorauf achten
Fest gebunden (Asbestzement)
Wellplatten, FassadenplattenDach, Garage, GartenhausFachbetriebAnnahmestelle des Kreisesnicht: BauschuttNicht brechen; ganze Platten angefeuchtet in Folie oder Big Bag
Blumenkästen, Pflanzschalenaus FaserzementAnnahmestelle des Kreisesnicht: RestmüllIn reißfeste Folie wickeln, vorher anmelden
Schwach gebunden - nur Fachbetrieb
Spritzasbest, BrandschutzplattenFachbetrieb mit ZulassungHohe Faserfreisetzung - nicht selbst anfassen
NachtspeicheröfenBaujahr vor 1984 oft betroffenFachbetriebnicht: WertstoffhofSiehe Typenschild; Hersteller-Listen helfen
Bodenplatten und schwarzer KleberFloor-Flex-PlattenFachbetriebKleber kann ebenfalls Asbest enthalten

Warum ein Fachbetrieb?

Betriebe, die mit Asbest arbeiten, brauchen die nötige Ausstattung, müssen einen Arbeitsplan erstellen und die Arbeiten der Behörde vorher anzeigen; für Arbeiten mit hohem Risiko brauchen sie eine Zulassung (§ 11a GefStoffV). Sie verpacken das Material staubdicht, kennzeichnen es und bringen es zu einer zugelassenen Deponie oder Annahmestelle.

Privatleute sind keine Arbeitgeber, die Gefahr ist aber dieselbe. Wer selbst Hand anlegt, gefährdet sich, die Familie und die Nachbarn - und haftet, wenn Fasern das Grundstück anderer verunreinigen.

Wertstoffhof in Ihrer Nähe

Was ein Wertstoffhof oder Recyclinghof annimmt, zu welchen Zeiten er geöffnet hat und was die Abgabe kostet, regelt der Abfallbetrieb Ihres Kreises. Adressen, Öffnungszeiten und angenommene Stoffe finden Sie auf unseren Ortsseiten - etwa Wertstoffhof Nürnberg und Wertstoffhof Buchloe. Wie das Bringsystem funktioniert und was dort üblicherweise kostenlos ist, erklärt die Seite Wertstoffhof: Abgabe und Kosten.

Ähnliche Fälle: Bauschutt entsorgen, Dachpappe entsorgen, Glaswolle entsorgen.

Kleine Mengen Asbestzement selbst anliefern - wenn der Kreis es erlaubt

  1. Beim Abfallbetrieb anfragen

    Welche Annahmestelle nimmt Asbestzement an, in welcher Menge, zu welcher Gebühr und mit welcher Verpackung? Viele Kreise verlangen eine Anmeldung.

  2. Verpackung besorgen

    Reißfeste Folie oder Big Bags für Asbest, oft beim Abfallbetrieb oder im Baustoffhandel erhältlich.

  3. Anfeuchten, nicht brechen

    Platten befeuchten, ganz lassen, nicht sägen, schleifen oder werfen. Atemschutz (mindestens FFP3) und Einwegschutzanzug tragen.

  4. Staubdicht verpacken und kennzeichnen

    Fest verschließen und als asbesthaltig beschriften, dann zur genannten Annahmestelle bringen.

Besondere Fälle

Darf ich mein Asbestdach neu beschichten oder überdecken?
Nein. Das feste Überdecken, Überbauen oder Aufständern an Asbestzementdächern und das Reinigen und Beschichten nicht vollflächig beschichteter Dächer sind verboten (§ 11 Abs. 3 GefStoffV).
Was tun bei beschädigten Platten?
Nicht anfassen, Bereich absperren, Bruchstücke feucht halten und einen Fachbetrieb beauftragen. Sofortmaßnahmen zur Sicherung sind erlaubt, wenn das Entfernen unverzüglich folgt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b).

Worauf es ankommt

  • Nie in Bauschutt, Restmüll oder Sperrmüll: Asbest ist gefährlicher Abfall (17 06 05*) und muss getrennt angenommen werden.
  • Vor einem Abriss oder Umbau kann eine Genehmigung oder Anzeige beim Bauamt nötig sein.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 2. November 2026 gegen §§ 5a, 11 und 11a Gefahrstoffverordnung (Stand 17.12.2025) und die Abfallverzeichnis-Verordnung. Keine Rechtsberatung; die Annahme regelt der Abfallbetrieb des Kreises. Alle Angaben ohne Gewähr.