Sozialleistungen für Zugewanderte: Wer was bekommt
Ob Zugewanderte Sozialleistungen bekommen, hängt vor allem vom Aufenthaltsstatus ab. Für Menschen aus Staaten außerhalb der EU gibt es Kindergeld und Elterngeld nur mit bestimmten Titeln, etwa der Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die das Arbeiten erlaubt (§ 62 EStG, § 1 Abs. 7 BEEG). Vom Grundsicherungsgeld sind unter anderem die ersten drei Monate des Aufenthalts und reine Arbeitsuche ausgenommen (§ 7 SGB II).
| Kindergeld | Familienkasse; für Nicht-EU-Bürger nur mit bestimmten Titeln |
|---|---|
| Elterngeld | Elterngeldstelle; gleiche Titelregel wie beim Kindergeld |
| Grundsicherungsgeld | Jobcenter; Ausschlüsse in den ersten drei Monaten und bei reiner Arbeitsuche |
| Asylverfahren | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Grundsicherungsgeld |
| EU-Bürger | Freizügigkeit; besondere Regeln für die ersten Monate |
Worum es geht
Sozialleistungen in Deutschland knüpfen nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Aufenthaltsstatus an. Wer dauerhaft und mit Arbeitserlaubnis hier lebt, hat in der Regel dieselben Ansprüche wie Deutsche. Für kurze, zweckgebundene Aufenthalte gelten Einschränkungen.
Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Regeln. Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, entscheidet die jeweilige Stelle.
Kindergeld und Elterngeld
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld und Elterngeld unter anderem mit einer Niederlassungserlaubnis, einem Daueraufenthalt EU, einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 7 BEEG). Ausgenommen sind bestimmte Titel, etwa zum Studium, als Au-pair, zur Saisonarbeit oder zur Arbeitssuche mit der Chancenkarte.
Mehr dazu unter Kindergeld beantragen und Elterngeld beantragen.
Grundsicherungsgeld
Vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 SGB II unter anderem:
- Ausländerinnen und Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, wenn sie weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind
- Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche oder einer Chancenkarte ergibt
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wer seit mindestens fünf Jahren in Deutschland lebt, kann trotz Arbeitsuche Leistungen erhalten. Zuständig ist das Jobcenter.
Checkliste: Leistungen prüfen
Bevor Sie beantragen:
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Besondere Fälle
- Chancenkarte
- Mit der Such-Chancenkarte besteht kein Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld oder Grundsicherungsgeld; der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
- Asylverfahren
- Statt Grundsicherungsgeld gibt es Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Worauf es ankommt
- Entscheidend ist der Aufenthaltstitel, nicht die Staatsangehörigkeit.
- Leistungsbezug kann sich auf Aufenthalt oder Einbürgerung auswirken; lassen Sie sich beraten.
- Für EU-Bürger gelten eigene Regeln der Freizügigkeit.
Häufige Fragen
- Bekommen Ausländer Kindergeld?Ja, mit bestimmten Titeln wie Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 62 EStG).Antwort
Ja, mit bestimmten Titeln wie Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 62 EStG).
- Bekommen Ausländer Elterngeld?Unter denselben Voraussetzungen wie beim Kindergeld (§ 1 Abs. 7 BEEG).Antwort
Unter denselben Voraussetzungen wie beim Kindergeld (§ 1 Abs. 7 BEEG).
- Bekommen Ausländer Grundsicherungsgeld?Grundsätzlich ja, aber nicht in den ersten drei Monaten ohne Arbeit, nicht bei reiner Arbeitsuche und nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 SGB II).Antwort
Grundsätzlich ja, aber nicht in den ersten drei Monaten ohne Arbeit, nicht bei reiner Arbeitsuche und nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 SGB II).
- Was gilt mit der Chancenkarte?Kein Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld oder Grundsicherungsgeld; der Lebensunterhalt muss gesichert sein.Antwort
Kein Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld oder Grundsicherungsgeld; der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
- Wo beantrage ich Kindergeld?Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.Antwort
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Was bekommen Asylsuchende?Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.Antwort
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Quellen
- § 62 EStG - Anspruchsberechtigte (Kindergeld) ↗
- § 1 BEEG - Elterngeld (Abs. 7) ↗
- § 7 SGB II - Leistungsberechtigte ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 62 EStG, § 1 Abs. 7 BEEG und § 7 SGB II (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr.