Krankenversicherung für Zugewanderte: Pflicht und Wege
In Deutschland gilt eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle, die hier wohnen (§ 193 Abs. 3 VVG). Wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist, wird in der Regel gesetzlich versichert. Der Krankenversicherungsschutz ist außerdem Teil des gesicherten Lebensunterhalts, den die Ausländerbehörde für viele Aufenthaltstitel prüft.
| Pflicht | für alle mit Wohnsitz in Deutschland |
|---|---|
| Beschäftigte | in der Regel gesetzlich versichert, über den Arbeitgeber |
| Selbstständige, Studierende | je nach Lage gesetzlich oder privat |
| Aufenthaltstitel | Krankenversicherung ist Teil des gesicherten Lebensunterhalts |
| EU-Bürger | Versicherungsschutz aus dem Heimatland kann vorübergehend gelten |
Worum es geht
Ohne Krankenversicherung geht in Deutschland wenig: Arztbesuche, Krankenhaus und Medikamente werden über die Versicherung abgerechnet, und für viele Aufenthaltstitel verlangt die Ausländerbehörde einen Nachweis.
Es gibt die gesetzliche Krankenversicherung mit vielen Krankenkassen zur Wahl und die private Krankenversicherung. Welche für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrer Tätigkeit ab.
Wer wie versichert ist
| Situation | Versicherung |
|---|---|
| Arbeitnehmer | in der Regel gesetzlich; Anmeldung über den Arbeitgeber, Krankenkasse frei wählbar |
| Familienangehörige ohne eigenes Einkommen | oft beitragsfrei über die Familienversicherung |
| Selbstständige | freiwillig gesetzlich oder privat |
| Asylverfahren | medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
Pflicht zur Versicherung
Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten, sofern sie nicht gesetzlich versichert ist (§ 193 Abs. 3 VVG). Melden Sie sich nach dem Umzug deshalb rasch bei einer Krankenkasse an - am besten zusammen mit dem Arbeitsbeginn.
Für Visum und Aufenthaltstitel gehört ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zum gesicherten Lebensunterhalt. Halten Sie den Nachweis für die Ausländerbehörde bereit.
Checkliste: Krankenversicherung
Nach der Ankunft:
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Besondere Fälle
- Besuch mit Visum
- Für kurze Besuche verlangt die Auslandsvertretung meist eine Reisekrankenversicherung.
- EU-Bürger
- Der Versicherungsschutz aus dem Heimatland kann zeitweise gelten; bei Arbeitsaufnahme in Deutschland wechseln Sie in die deutsche Versicherung.
Worauf es ankommt
- Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht.
- Ohne Nachweis kann die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel verweigern.
- Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse ist frei.
Häufige Fragen
- Muss ich mich in Deutschland krankenversichern?Ja, für alle mit Wohnsitz in Deutschland besteht eine Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG).Antwort
Ja, für alle mit Wohnsitz in Deutschland besteht eine Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG).
- Bin ich als Arbeitnehmer automatisch versichert?In der Regel ja, gesetzlich über den Arbeitgeber. Die Krankenkasse wählen Sie selbst.Antwort
In der Regel ja, gesetzlich über den Arbeitgeber. Die Krankenkasse wählen Sie selbst.
- Kann ich meine Familie mitversichern?In der gesetzlichen Krankenversicherung oft beitragsfrei über die Familienversicherung, wenn die Angehörigen kein eigenes Einkommen haben.Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung oft beitragsfrei über die Familienversicherung, wenn die Angehörigen kein eigenes Einkommen haben.
- Braucht die Ausländerbehörde einen Nachweis?Ja, ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gehört zum gesicherten Lebensunterhalt.Antwort
Ja, ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gehört zum gesicherten Lebensunterhalt.
- Wie bin ich im Asylverfahren versorgt?Über das Asylbewerberleistungsgesetz.Antwort
Über das Asylbewerberleistungsgesetz.
- Gesetzlich oder privat?Arbeitnehmer sind meist gesetzlich versichert; Selbstständige können wählen.Antwort
Arbeitnehmer sind meist gesetzlich versichert; Selbstständige können wählen.
Quellen
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 193 Abs. 3 VVG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr.