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Krankenversicherung für Zugewanderte: Pflicht und Wege

Das Wichtigste in Kürze

In Deutschland gilt eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle, die hier wohnen (§ 193 Abs. 3 VVG). Wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist, wird in der Regel gesetzlich versichert. Der Krankenversicherungsschutz ist außerdem Teil des gesicherten Lebensunterhalts, den die Ausländerbehörde für viele Aufenthaltstitel prüft.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Pflichtfür alle mit Wohnsitz in Deutschland
Beschäftigtein der Regel gesetzlich versichert, über den Arbeitgeber
Selbstständige, Studierendeje nach Lage gesetzlich oder privat
AufenthaltstitelKrankenversicherung ist Teil des gesicherten Lebensunterhalts
EU-BürgerVersicherungsschutz aus dem Heimatland kann vorübergehend gelten

Worum es geht

Ohne Krankenversicherung geht in Deutschland wenig: Arztbesuche, Krankenhaus und Medikamente werden über die Versicherung abgerechnet, und für viele Aufenthaltstitel verlangt die Ausländerbehörde einen Nachweis.

Es gibt die gesetzliche Krankenversicherung mit vielen Krankenkassen zur Wahl und die private Krankenversicherung. Welche für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrer Tätigkeit ab.

Wer wie versichert ist

SituationVersicherung
Arbeitnehmerin der Regel gesetzlich; Anmeldung über den Arbeitgeber, Krankenkasse frei wählbar
Familienangehörige ohne eigenes Einkommenoft beitragsfrei über die Familienversicherung
Selbstständigefreiwillig gesetzlich oder privat
Asylverfahrenmedizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Pflicht zur Versicherung

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten, sofern sie nicht gesetzlich versichert ist (§ 193 Abs. 3 VVG). Melden Sie sich nach dem Umzug deshalb rasch bei einer Krankenkasse an - am besten zusammen mit dem Arbeitsbeginn.

Für Visum und Aufenthaltstitel gehört ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zum gesicherten Lebensunterhalt. Halten Sie den Nachweis für die Ausländerbehörde bereit.

Checkliste: Krankenversicherung

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Besondere Fälle

Besuch mit Visum
Für kurze Besuche verlangt die Auslandsvertretung meist eine Reisekrankenversicherung.
EU-Bürger
Der Versicherungsschutz aus dem Heimatland kann zeitweise gelten; bei Arbeitsaufnahme in Deutschland wechseln Sie in die deutsche Versicherung.

Worauf es ankommt

  • Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht.
  • Ohne Nachweis kann die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel verweigern.
  • Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse ist frei.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 193 Abs. 3 VVG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr.