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Sozialamt – Wissenswertes über die Arbeit der Sozialämter in Deutschland

Die Sozialämter sind eine wichtige Säule des deutschen Sozialstaats, denn hier erhalten Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen Unterstützung. Wer sich in einer schwierigen Lage befindet, wird nicht alleingelassen, sondern kann staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. In vielen Fällen ist das Jobcenter, in anderen Fällen das Sozialamt die richtige Anlaufstelle. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Wenn es um die Gewährung von Sozialleistungen geht, ist das Sozialamt die zuständige Stelle. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung der kommunalen Verwaltung. Oftmals ist aber nicht vom Sozialamt die Rede, weil beispielsweise eine der folgenden Bezeichnungen Anwendung findet:

  • Fachbereich Soziales und Wohnen
  • Fachbereich Soziales und Integration
  • Amt für Jugend und Familie

Die rechtlichen Grundlagen der Arbeit der Sozialämter

Das Sozialstaatsprinzip ist eine der Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und im Grundgesetz festgeschrieben. In Art. 20 Absatz 1 GG wird die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat definiert. Dementsprechend ist die Sozialstaatlichkeit von großer Bedeutung für die staatliche Infrastruktur Deutschlands. Auf dieser Grundlage arbeiten auch die Sozialämter, die Bedürftigen die Unterstützung zukommen lassen, die diese benötigen.

Neben dem Grundgesetz ist es vor allem das Sozialgesetzbuch, das sich dem deutschen Sozialrecht widmet. Das Sozialgesetzbuch besteht aus mehreren Büchern und greift somit sämtliche Aspekte des sozialen Rechts detailliert auf. Die Gliederung des Sozialgesetzbuchs gestaltet sich folgendermaßen:

  • SGB I

    Allgemeiner Teil

  • SGB II

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • SGB III

    Arbeitsförderung

  • SGB IV

    Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

  • SGB V

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • SGB VI

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • SGB VII

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • SGB VIII

    Kinder- und Jugendhilfe

  • SGB IX

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • SGB X

    Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

  • SGB XI

    Soziale Pflegeversicherung

  • SGB XII

    Sozialhilfe

  • SGB XIV

    Soziale Entschädigung

Zusätzlich finden in der sozialen Gesetzgebung noch weitere Gesetze Beachtung. Hier sind beispielsweise das BAföG und das Wohngeldgesetz zu nennen.

Das sind die Aufgaben des Sozialamts

Die Aufgaben der Sozialämter ergeben sich insbesondere aus SGB XII, das sich mit der Sozialhilfe befasst. Zudem können noch weitere Gesetze von Belang sein. Im Mittelpunkt der Arbeit des Sozialamts steht aber stets die Unterstützung von Bedürftigen. Die Förderung und Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit ist das zentrale Anliegen des Sozialamts. Menschen, die von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung betroffen sind, können gegebenenfalls beim Sozialamt Unterstützung erhalten, die ihnen angemessene Lebensbedingungen ermöglicht.

Diese Leistungen kann das Sozialamt gewähren

Das Leistungsspektrum der Sozialämter reicht von ausführlichen Beratungen bis hin zu finanziellen Hilfen. Letztere stehen typischerweise im Fokus und zielen darauf ab, den notwendigen Lebensunterhalt sowie eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen. Bei den betreffenden Leistungen handelt es sich um:

  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfen zur Pflege

Checkliste: Diese Unterlagen sind beim Sozialamt vorzulegen

Menschen, die aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sollten sich nicht scheuen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Wer beim Sozialamt vorstellig wird, muss im Zuge des Antragsverfahrens seinen Anspruch belegen. Grundsätzlich sind dem Sozialamt daher die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Meldebescheinigung
  • Nachweis der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Atteste oder den Rentenbescheid)
  • Einkommensnachweise

5 Tipps für Bedürftige

Deutschland ist ein hochentwickeltes Industrieland mit einem hohen Lebensstandard im internationalen Vergleich. Aber nicht alle Menschen partizipieren gleichermaßen von diesem Wohlstand, weshalb es auch hierzulande Bedürftigkeit gibt. Betroffene sollten sich bewusst machen, dass Deutschland ein Sozialstaat ist und dementsprechend Bedürftige unterstützt. Die folgenden Tipps können Betroffenen außerdem helfen, ihr Leben bestmöglich zu meistern:

  • Informieren Sie sich über die zahlreichen Hilfsangebote des deutschen Sozialstaats!
  • Lassen Sie sich von gemeinnützigen Vereinen und Wohlfahrtsverbänden beraten!
  • Nutzen Sie private Initiativen, wie zum Beispiel Sozialkaufhäuser oder die Tafel!
  • Denken Sie daran, eine Fortsetzung von Sozialleistungen fristgerecht zu beantragen!
  • Zeigen Sie Eigeninitiative und versuchen Sie, Ihre Situation zu verbessern!

4 Empfehlungen für Menschen, die auf Unterstützung des Sozialamts angewiesen sind

Wer seine Bedürftigkeit erkennt und um die Leistungen des Sozialamts weiß, sollte sich nicht scheuen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Das kostet zwar Überwindung, ist aber zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig. Nachfolgend gibt es noch vier Empfehlungen für alle, die auf Unterstützung des Sozialamts angewiesen sind:

  • Nehmen Sie frühzeitig mit dem Sozialamt Kontakt auf, um schnellstmöglich die richtige Unterstützung zu erhalten!
  • Gehen Sie bei der Beantragung von Sozialleistungen sorgfältig und bedacht vor, um etwaige Fehler zu vermeiden!
  • Lassen Sie sich vom Sozialamt beraten, um alle Ansprüche und Möglichkeiten zu ergründen!
  • Bewahren Sie alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Sozialhilfe sorgsam auf!

Sozialamt: Leistungen, Unterlagen und Gebühren

Diese Anliegen erledigen Sie beim Sozialamt. Was Sie mitbringen müssen, was es kostet und wie lange es dauert, steht bei jeder Leistung. Adresse und Öffnungszeiten Ihres Amtes finden Sie auf der jeweiligen Stadtseite.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Diese Leistung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist die dauerhafte Grundsicherung für zwei Gruppen: für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, und für Menschen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze steigt je nach Geburtsjahr vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr; wer 1964 oder später geboren ist, hat ab 67 Anspruch. Gezahlt werden der maßgebende Regelsatz, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe etwa bei Gehbehinderung oder kostenaufwändiger Ernährung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für 2026 liegt die Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehend) bei 563 Euro im Monat; der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich erst nach Abzug von Renten und sonstigen Einkünften und ist deshalb fast immer niedriger. Ein wichtiger Punkt gegen die verbreitete Sorge: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt.

Benötigte Unterlagen
  • Personalausweis oder Pass, bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich der Aufenthaltstitel
  • Rentenbescheid oder aktuelle Rentenanpassungsmitteilung, bei Erwerbsminderung der Rentenbescheid über die volle Erwerbsminderung oder ärztliche Unterlagen
  • Nachweise über alle Einkünfte: Betriebsrenten, Unterhalt, Miet- und Kapitaleinkünfte, Leistungen aus dem Ausland
  • Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate von allen Konten
  • Mietvertrag, aktuelle Betriebs- und Heizkostenabrechnung, bei Wohneigentum Nachweise über Lasten
  • Nachweise über Vermögen: Sparguthaben, Bausparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen, Fahrzeuge, Grundbesitz
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden
Gebühren
Die Beratung und die Antragstellung sind kostenfrei. Auch das Widerspruchsverfahren und ein späteres Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei.
Bearbeitungszeit
Vollständige Anträge werden häufig in drei bis sechs Wochen entschieden, bei fehlenden Unterlagen oder nötigen Gutachten dauert es länger. Wichtig: Die Leistung wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht, rückwirkend aber nicht. Wer in akuter Not ist, kann einen Abschlag oder Vorschuss verlangen. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Online / Termin
Ein formloser schriftlicher Antrag reicht aus, um den Monat zu sichern; die Formulare können danach nachgereicht werden. Viele Kommunen stellen die Antragsvordrucke als PDF bereit, ein Teil bietet inzwischen einen echten Online-Antrag über das Serviceportal des Landes an. Wie weit das vor Ort geht, ist sehr unterschiedlich, deshalb lohnt der Blick auf die Seite Ihres Sozialamts oder ein kurzer Anruf.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Typische Fälle sind eine vorübergehende, ärztlich festgestellte volle Erwerbsminderung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten, eine längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch oder eine Zeit, in der die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit noch prüft. Auch Menschen in stationären Einrichtungen und Kinder, für die kein Anspruch im Jobcenter-System besteht, können hierüber Leistungen erhalten. Berechnet wird wie bei der Grundsicherung: Regelsatz, angemessene Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und einzusetzendem Vermögen. Weil die Abgrenzung zum Jobcenter im Einzelfall schwierig ist, klären die beiden Träger die Zuständigkeit untereinander, und ein einmal gestellter Antrag geht dabei nicht verloren.

Benötigte Unterlagen
  • Personalausweis oder Pass, Nachweise für alle Personen im Haushalt
  • Ärztliche Bescheinigung oder Gutachten zur Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Nachweise über Einkommen aller Haushaltsmitglieder, auch Kranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag und letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung
  • Bescheide anderer Stellen: Jobcenter, Rentenversicherung, Krankenkasse, Kindergeldkasse
  • Nachweise über Vermögen und bestehende Versicherungen
Gebühren
Die Beratung und Antragstellung ist kostenfrei. Für ärztliche Unterlagen, die das Amt anfordert, dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.
Bearbeitungszeit
In einfachen Fällen wird innerhalb weniger Wochen entschieden. Muss zuerst die Erwerbsfähigkeit geklärt werden, kann sich das Verfahren über Monate ziehen, weil die Rentenversicherung ein Gutachten erstellt. In dieser Zeit muss eine der beiden Stellen vorläufig zahlen, damit niemand ohne Mittel bleibt; darauf sollten Sie ausdrücklich bestehen.
Online / Termin
Antragsformulare gibt es meist als PDF zum Herunterladen, teilweise auch als Online-Formular. Für den ersten Schritt genügt eine formlose schriftliche Antragstellung mit Datum, auch per E-Mail an das Sozialamt.

Hilfe zur Pflege

Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Pflegekosten ab, gerade im Pflegeheim bleibt ein erheblicher Eigenanteil. Reichen Rente, sonstiges Einkommen und einzusetzendes Vermögen dafür nicht aus, springt die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII ein, ambulant wie stationär. Sie kann auch Menschen mit Pflegegrad 1 helfen und greift ebenso, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht und die Pflegekasse deshalb nicht zahlt. Übernommen werden je nach Bedarf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie die ungedeckten Heimkosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung. Auch hier gilt die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen: Kinder pflegebedürftiger Eltern werden erst oberhalb dieser Grenze zum Unterhalt herangezogen.

Benötigte Unterlagen
  • Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad, bei laufendem Verfahren der Antrag und das Gutachten des Medizinischen Dienstes
  • Heimvertrag oder Vertrag mit dem Pflegedienst samt aktueller Kostenaufstellung
  • Aktuelle Rechnungen über den Eigenanteil
  • Rentenbescheide und Nachweise über alle weiteren Einkünfte
  • Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate, bei Heimaufnahme fordern viele Ämter einen längeren Zeitraum
  • Nachweise über Vermögen, Schenkungen der letzten zehn Jahre, Grundbesitz
  • Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, wenn jemand anderes handelt
Gebühren
Beratung und Antragstellung sind kostenfrei. Auch die Pflegeberatung der Pflegekasse und die Beratung in den Pflegestützpunkten kostet nichts.
Bearbeitungszeit
Rechnen Sie mit vier bis zwölf Wochen, weil das Amt Einkommen und Vermögen gründlich prüft und bei Heimaufnahmen oft Unterlagen über mehrere Jahre nachfordert. Stellen Sie den Antrag am Tag der Heimaufnahme oder davor, denn auch hier wird frühestens ab Antragsmonat gezahlt. Bei laufenden Heimkosten sollte das Amt eine vorläufige Kostenzusage geben.
Online / Termin
Antragsformulare für die Hilfe zur Pflege stehen bei den meisten Kreisen und kreisfreien Städten als PDF bereit. Der Pflegegrad selbst wird nicht beim Sozialamt, sondern bei der Pflegekasse beantragt, die bei Ihrer Krankenkasse sitzt. Pflegestützpunkte vor Ort helfen kostenlos beim Ausfüllen.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Eingliederungshilfe ist seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe herausgelöst und steht als eigenes Leistungsrecht im Zweiten Teil des SGB IX. Sie finanziert Teilhabe statt Fürsorge: Assistenzleistungen im Alltag, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben, heilpädagogische Leistungen für Kinder, Wohnformen mit Unterstützung. Wer zuständig ist, bestimmen nach § 94 SGB IX die Länder selbst, und die Antwort fällt deshalb von Bundesland zu Bundesland anders aus: mal der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, mal ein überörtlicher Träger wie ein Landschaftsverband, Landeswohlfahrtsverband oder ein Landesamt. Das Sozialamt vor Ort ist oft die erste Anlaufstelle und leitet weiter, ist aber nicht überall die entscheidende Stelle. Der Bedarf wird in einem Gesamtplanverfahren gemeinsam mit Ihnen ermittelt, und Einkommen und Vermögen werden nach eigenen, deutlich großzügigeren Regeln herangezogen als in der Sozialhilfe.

Benötigte Unterlagen
  • Ärztliche Befunde, Gutachten, Entlassungsberichte zur Behinderung oder drohenden Behinderung
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, sofern vorhanden
  • Beschreibung des konkreten Unterstützungsbedarfs, gern gemeinsam mit einer Beratungsstelle erstellt
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person
  • Bescheide vorrangiger Träger: Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit
  • Bei Kindern zusätzlich Berichte aus Kita, Schule oder Frühförderstelle
  • Betreuerausweis oder Vollmacht bei gesetzlicher Betreuung
Gebühren
Beratung und Antrag kosten nichts. Kostenfrei und unabhängig berät auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die es flächendeckend in ganz Deutschland gibt.
Bearbeitungszeit
Der Träger muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter. Über den Antrag selbst wird in der Regel innerhalb von drei bis sechs Wochen nach Vorliegen der Unterlagen entschieden; ist ein Gutachten nötig, verlängert sich die Frist. Das Gesamtplanverfahren mit Gespräch und Zielvereinbarung nimmt zusätzlich Zeit in Anspruch, deshalb sind mehrere Monate bis zur ersten Leistung keine Seltenheit.
Online / Termin
Weil die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt ist, gibt es keinen bundesweit einheitlichen Online-Antrag. Suchen Sie zuerst nach dem Eingliederungshilfeträger Ihres Bundeslandes; dort finden Sie die passenden Formulare. Die EUTB-Beratungsstelle in Ihrer Nähe sagt Ihnen in einem Gespräch, wohin der Antrag gehört.

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bekommen über das Bildungs- und Teilhabepaket Zuschüsse, damit Schule und Freizeit nicht am Geld scheitern. Dazu gehören Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, eine Pauschale für den Schulbedarf je Schulhalbjahr, die Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung, das gemeinsame Mittagessen in Kita, Schule und Hort sowie ein Betrag von 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeiten bei Kindern unter 18 Jahren. Für den Schulbedarf nennt § 34 SGB XII Grundbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr, die jährlich fortgeschrieben werden und aktuell darüber liegen; den geltenden Betrag nennt Ihnen Ihr Sozialamt. Wo Sie den Antrag stellen, hängt davon ab, welche Leistung die Familie bezieht: bei Sozialhilfe beim Sozialamt, bei Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ebenfalls bei der Kommune. Das Geld fließt meist direkt an Schule, Verein oder Anbieter, nicht auf Ihr Konto.

Benötigte Unterlagen
  • Aktueller Leistungsbescheid: Sozialhilfe, Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen
  • Schul- oder Kitabescheinigung des Kindes
  • Bestätigung der Schule über Ausflug oder Klassenfahrt mit Kostenangabe
  • Bei Lernförderung: Bestätigung der Schule über den Bedarf und die Eignung der Förderung
  • Bei Mittagsverpflegung: Nachweis des Anbieters über die gemeinschaftliche Verpflegung
  • Bei Teilhabe: Bestätigung von Verein, Musikschule oder Veranstalter über den Beitrag
Gebühren
Der Antrag ist kostenfrei. Für das Mittagessen und die Teilhabeleistungen fällt für die Familie in der Regel kein Eigenanteil mehr an.
Bearbeitungszeit
Einfache Anträge wie Schulbedarf oder Vereinsbeitrag werden oft innerhalb von zwei bis vier Wochen bearbeitet. Bei Lernförderung dauert es länger, weil die Schule eine Stellungnahme abgeben muss. Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Ausflug oder dem Vereinsbeitritt, da rückwirkende Bewilligungen nur eingeschränkt möglich sind.
Online / Termin
Viele Kommunen haben das Verfahren digitalisiert und bieten Online-Anträge oder eine Bildungskarte an, mit der Vereine und Anbieter direkt abrechnen. Ansonsten gibt es Formulare auf der Seite Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Schulen und Kitas halten die Vordrucke oft im Sekretariat bereit.

Übernahme der Bestattungskosten

Stirbt ein Mensch und können die Bestattungspflichtigen die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten der Bestattung. Geprüft wird nicht die Bedürftigkeit der verstorbenen Person, sondern ob den Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann; herangezogen wird zuerst der Nachlass, danach das eigene Einkommen und Vermögen der Angehörigen. Wer bestattungspflichtig ist, richtet sich nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und ist deshalb nicht überall gleich geregelt, meist trifft es Ehepartner, Kinder und Eltern in dieser Reihenfolge. Übernommen wird eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen; Trauerfeier, aufwändiger Blumenschmuck, Grabstein und Grabpflege gehören häufig nicht dazu oder nur in engen Grenzen. Melden Sie sich möglichst früh beim Sozialamt, am besten bevor Sie das Bestattungsunternehmen beauftragen, denn die kurzen Bestattungsfristen der Länder lassen wenig Zeit.

Benötigte Unterlagen
  • Sterbeurkunde
  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, etwa Heirats- oder Geburtsurkunde
  • Kostenvoranschlag oder Rechnung des Bestattungsunternehmens und der Friedhofsverwaltung
  • Unterlagen zum Nachlass: Kontostände, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorgevertrag, Grundbesitz
  • Nachweise über das eigene Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Person
  • Falls vorhanden: schriftliche Bestattungsverfügung oder Testament
Gebühren
Beratung und Antrag sind kostenfrei. Die Gebühren des Friedhofs selbst gehören zu den erforderlichen Kosten und werden im Rahmen der Übernahme mitgeprüft.
Bearbeitungszeit
Die Entscheidung fällt meist innerhalb von vier bis acht Wochen, also nach der Bestattung. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn Sie den Antrag erst nach der Beisetzung stellen; sprechen Sie das Amt aber so früh wie möglich an und weisen Sie das Bestattungsunternehmen auf das laufende Verfahren hin. Wird der Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.
Online / Termin
Einige Kommunen stellen ein eigenes Formular „Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten“ online bereit, viele arbeiten noch mit Papiervordrucken. Ein formloser Antrag mit Sterbeurkunde und Kostenvoranschlag genügt, um das Verfahren in Gang zu setzen.

Wohngeld oder Sozialhilfe: die richtige Leistung finden

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenem, aber knappem Einkommen und wird nicht vom Sozialamt, sondern von der Wohngeldstelle bearbeitet, die in vielen Kommunen im selben Haus sitzt. Beides zusammen geht nicht: Nach § 7 des Wohngeldgesetzes ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld bezieht, weil die Unterkunftskosten dort bereits enthalten sind. Umgekehrt gilt der Vorrang: Wer mit Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag über die Bedürftigkeitsgrenze kommt, soll diesen Weg nutzen, und das Sozialamt weist darauf hin. Gerade bei einer Rente knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus lohnt es sich, beide Varianten durchrechnen zu lassen, denn Wohngeld ist oft der einfachere Weg mit weniger Nachweispflichten. Sollten Sie beim falschen Amt landen, ist das kein Problem: Ein Antrag beim unzuständigen Träger gilt als zum Eingangstag gestellt und wird intern weitergeleitet.

Benötigte Unterlagen
  • Mietvertrag und aktueller Mietnachweis mit Angaben zu Miete und Nebenkosten
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten zwölf Monate, bei Rentnern die Rentenanpassungsmitteilung
  • Personalausweise aller Haushaltsmitglieder
  • Bescheide über andere Sozialleistungen, auch Ablehnungsbescheide
  • Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit die entsprechenden Nachweise
  • Kontoverbindung für die Auszahlung
Gebühren
Weder die Beratung noch der Wohngeldantrag kosten etwas. Eine Vergleichsberechnung zwischen Wohngeld und Grundsicherung ist Teil der kostenfreien Beratungspflicht der Behörde.
Bearbeitungszeit
Wohngeldanträge werden je nach Auslastung der Stelle in vier bis zwölf Wochen entschieden. Auch hier zählt der Monat der Antragstellung, sodass sich frühes Handeln auszahlt. Bewilligt wird meist für zwölf Monate, danach muss neu beantragt werden.
Online / Termin
Die meisten Bundesländer bieten einen digitalen Wohngeldantrag über ihr Landesportal an, teils mit direkter Übermittlung an die zuständige Stelle. Einen Wohngeldrechner stellt das Bundesbauministerium bereit, er liefert eine unverbindliche Schätzung. Für die Frage, welche Leistung in Ihrem Fall die richtige ist, ist ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort weiterhin der zuverlässigste Weg.

Häufige Fragen zum Sozialamt

Sozialamt oder Jobcenter: Wer ist für mich zuständig?
Entscheidend ist allein die Erwerbsfähigkeit. Wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gehört mit seiner Bedarfsgemeinschaft ins Jobcenter und damit ins SGB II. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wird vom Sozialamt nach dem SGB XII betreut. Ist die Erwerbsfähigkeit unklar, klären Jobcenter und Sozialamt das untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung; in dieser Zeit muss eine der beiden Stellen vorläufig zahlen.
Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld, und ändert das etwas für das Sozialamt?
Ja, die Leistung für erwerbsfähige Menschen nach dem SGB II wurde zum 1. Juli 2026 in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt, begleitet von strengeren Mitwirkungs- und Vermittlungsregeln. Zuständig bleibt das Jobcenter, nicht das Sozialamt. Für die Leistungen nach dem SGB XII ändert die Umbenennung nichts: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung heißt weiter so und wird weiter vom Sozialamt bearbeitet. Weil die Begriffe sich ähneln, kommt es derzeit häufig zu Verwechslungen, und alte Bescheide mit dem Wort Bürgergeld bleiben gültig.
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?
Sie setzt sich aus dem Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Für 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende 563 Euro monatlich, für Partner in einem gemeinsamen Haushalt jeweils 506 Euro; die Sätze sind gegenüber den Vorjahren unverändert. Was angemessene Unterkunftskosten sind, legt jede Kommune in eigenen Richtlinien fest, deshalb fällt dieser Teil örtlich sehr unterschiedlich aus. Der Betrag, der am Ende überwiesen wird, ist der errechnete Bedarf abzüglich Ihrer Rente und aller weiteren Einkünfte.
Müssen meine Kinder für mich zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?
In aller Regel nicht. Nach § 94 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt, und das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze eingehalten ist. Ihre Kinder müssen dem Amt daher normalerweise keine Einkommensunterlagen vorlegen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf das Sozialamt nachfragen. Die Regel gilt sowohl für die Grundsicherung im Alter als auch für die Hilfe zur Pflege, etwa bei Heimkosten.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Geschützt sind nach der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person, bei einem Paar also zusammen 20.000 Euro, dazu 500 Euro für jede Person, die überwiegend von ihr unterhalten wird. Unabhängig davon bleiben bestimmte Werte unangetastet, etwa ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, Hausrat, ein Gegenstand von besonderem persönlichem Wert und Vermögen aus staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Verkaufen müssen Sie Ihr Wohneigentum also nicht allein deshalb, weil Sie Grundsicherung beantragen. Schenkungen der letzten zehn Jahre schaut sich das Amt allerdings genau an.
Kann ich Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig bekommen?
Nein. Wer Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld bezieht, ist nach § 7 des Wohngeldgesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten in diesen Leistungen schon berücksichtigt sind. Sie müssen sich also entscheiden, und bei einem Einkommen nahe der Grenze lohnt eine Vergleichsrechnung. Eine Ausnahme gibt es, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade vermeiden würde; dann geht das Wohngeld vor. Lassen Sie sich beide Varianten von der Wohngeldstelle und vom Sozialamt durchrechnen, bevor Sie einen Antrag zurückziehen.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen, formlos und ohne Begründungszwang; die Begründung können Sie nachreichen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen, und dieses Verfahren ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Wer die Kosten für einen Anwalt nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht und Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht beantragen. Kostenlose Unterstützung bieten außerdem Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände und unabhängige Sozialberatungsstellen vor Ort.
Wie lange dauert die Bearbeitung, und wovon lebe ich in der Zwischenzeit?
Je nach Amt und Fall vergehen meist drei bis acht Wochen bis zum Bescheid. Wenn Sie in dieser Zeit ohne Mittel dastehen, müssen Sie das deutlich sagen und einen Vorschuss oder eine vorläufige Leistung verlangen, denn das Existenzminimum darf nicht an einer langen Bearbeitungszeit scheitern. Steht der Anspruch dem Grunde nach fest und fehlt nur noch die genaue Berechnung, besteht darauf sogar ein Anspruch. In akuten Notlagen helfen zusätzlich Tafeln, Kirchengemeinden und die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände schnell und unbürokratisch.
Wo beantrage ich Eingliederungshilfe für mich oder mein Kind?
Das lässt sich nicht bundesweit einheitlich beantworten: Nach § 94 SGB IX bestimmen die Länder selbst, welche Stelle Träger der Eingliederungshilfe ist. In einigen Ländern sind es die Landkreise und kreisfreien Städte, in anderen überörtliche Träger wie Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände oder Landesämter. Beginnen Sie deshalb beim Sozialamt vor Ort oder bei einer EUTB-Beratungsstelle; beide sagen Ihnen, wohin der Antrag gehört. Und wichtig: Ein bei der falschen Stelle eingegangener Antrag wird weitergeleitet und behält sein ursprüngliches Eingangsdatum.
Wer zahlt das Pflegeheim, wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen?
Zuerst die Pflegekasse mit ihrem festen Leistungsbetrag, dann die pflegebedürftige Person aus Rente, sonstigem Einkommen und einzusetzendem Vermögen. Bleibt danach eine Lücke, übernimmt das Sozialamt sie über die Hilfe zur Pflege. Ein Taschengeld, der sogenannte Barbetrag zur persönlichen Verfügung, verbleibt der Bewohnerin oder dem Bewohner in jedem Fall. Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Stellen Sie den Antrag spätestens mit dem Einzug, weil frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird.

Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich sind die zuständigen Behörden. Bundeseinheitliche Gebühren Stand Februar 2026 (Quellen: BMI/Personalausweisportal, Bundesamt für Justiz); örtliche Gebühren nennt Ihnen Ihre Kommune.

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