Sozialamt: Leistungen, Unterlagen und Gebühren
Diese Anliegen erledigen Sie beim Sozialamt. Was Sie mitbringen müssen, was es kostet und wie lange es dauert, steht bei jeder Leistung. Adresse und Öffnungszeiten Ihres Amtes finden Sie auf der jeweiligen Stadtseite.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese Leistung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist die dauerhafte Grundsicherung für zwei Gruppen: für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, und für Menschen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze steigt je nach Geburtsjahr vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr; wer 1964 oder später geboren ist, hat ab 67 Anspruch. Gezahlt werden der maßgebende Regelsatz, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe etwa bei Gehbehinderung oder kostenaufwändiger Ernährung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für 2026 liegt die Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehend) bei 563 Euro im Monat; der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich erst nach Abzug von Renten und sonstigen Einkünften und ist deshalb fast immer niedriger. Ein wichtiger Punkt gegen die verbreitete Sorge: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ist das Auffangnetz für Menschen, die weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Typische Fälle sind eine vorübergehende, ärztlich festgestellte volle Erwerbsminderung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten, eine längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch oder eine Zeit, in der die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit noch prüft. Auch Menschen in stationären Einrichtungen und Kinder, für die kein Anspruch im Jobcenter-System besteht, können hierüber Leistungen erhalten. Berechnet wird wie bei der Grundsicherung: Regelsatz, angemessene Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, abzüglich Einkommen und einzusetzendem Vermögen. Weil die Abgrenzung zum Jobcenter im Einzelfall schwierig ist, klären die beiden Träger die Zuständigkeit untereinander, und ein einmal gestellter Antrag geht dabei nicht verloren.
Hilfe zur Pflege
Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Pflegekosten ab, gerade im Pflegeheim bleibt ein erheblicher Eigenanteil. Reichen Rente, sonstiges Einkommen und einzusetzendes Vermögen dafür nicht aus, springt die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII ein, ambulant wie stationär. Sie kann auch Menschen mit Pflegegrad 1 helfen und greift ebenso, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht und die Pflegekasse deshalb nicht zahlt. Übernommen werden je nach Bedarf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie die ungedeckten Heimkosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung. Auch hier gilt die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen: Kinder pflegebedürftiger Eltern werden erst oberhalb dieser Grenze zum Unterhalt herangezogen.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Die Eingliederungshilfe ist seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe herausgelöst und steht als eigenes Leistungsrecht im Zweiten Teil des SGB IX. Sie finanziert Teilhabe statt Fürsorge: Assistenzleistungen im Alltag, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben, heilpädagogische Leistungen für Kinder, Wohnformen mit Unterstützung. Wer zuständig ist, bestimmen nach § 94 SGB IX die Länder selbst, und die Antwort fällt deshalb von Bundesland zu Bundesland anders aus: mal der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, mal ein überörtlicher Träger wie ein Landschaftsverband, Landeswohlfahrtsverband oder ein Landesamt. Das Sozialamt vor Ort ist oft die erste Anlaufstelle und leitet weiter, ist aber nicht überall die entscheidende Stelle. Der Bedarf wird in einem Gesamtplanverfahren gemeinsam mit Ihnen ermittelt, und Einkommen und Vermögen werden nach eigenen, deutlich großzügigeren Regeln herangezogen als in der Sozialhilfe.
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bekommen über das Bildungs- und Teilhabepaket Zuschüsse, damit Schule und Freizeit nicht am Geld scheitern. Dazu gehören Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, eine Pauschale für den Schulbedarf je Schulhalbjahr, die Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung, das gemeinsame Mittagessen in Kita, Schule und Hort sowie ein Betrag von 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeiten bei Kindern unter 18 Jahren. Für den Schulbedarf nennt § 34 SGB XII Grundbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr, die jährlich fortgeschrieben werden und aktuell darüber liegen; den geltenden Betrag nennt Ihnen Ihr Sozialamt. Wo Sie den Antrag stellen, hängt davon ab, welche Leistung die Familie bezieht: bei Sozialhilfe beim Sozialamt, bei Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ebenfalls bei der Kommune. Das Geld fließt meist direkt an Schule, Verein oder Anbieter, nicht auf Ihr Konto.
Übernahme der Bestattungskosten
Stirbt ein Mensch und können die Bestattungspflichtigen die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten der Bestattung. Geprüft wird nicht die Bedürftigkeit der verstorbenen Person, sondern ob den Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann; herangezogen wird zuerst der Nachlass, danach das eigene Einkommen und Vermögen der Angehörigen. Wer bestattungspflichtig ist, richtet sich nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und ist deshalb nicht überall gleich geregelt, meist trifft es Ehepartner, Kinder und Eltern in dieser Reihenfolge. Übernommen wird eine würdige, ortsübliche Bestattung in einfachem Rahmen; Trauerfeier, aufwändiger Blumenschmuck, Grabstein und Grabpflege gehören häufig nicht dazu oder nur in engen Grenzen. Melden Sie sich möglichst früh beim Sozialamt, am besten bevor Sie das Bestattungsunternehmen beauftragen, denn die kurzen Bestattungsfristen der Länder lassen wenig Zeit.
Wohngeld oder Sozialhilfe: die richtige Leistung finden
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenem, aber knappem Einkommen und wird nicht vom Sozialamt, sondern von der Wohngeldstelle bearbeitet, die in vielen Kommunen im selben Haus sitzt. Beides zusammen geht nicht: Nach § 7 des Wohngeldgesetzes ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld bezieht, weil die Unterkunftskosten dort bereits enthalten sind. Umgekehrt gilt der Vorrang: Wer mit Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag über die Bedürftigkeitsgrenze kommt, soll diesen Weg nutzen, und das Sozialamt weist darauf hin. Gerade bei einer Rente knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus lohnt es sich, beide Varianten durchrechnen zu lassen, denn Wohngeld ist oft der einfachere Weg mit weniger Nachweispflichten. Sollten Sie beim falschen Amt landen, ist das kein Problem: Ein Antrag beim unzuständigen Träger gilt als zum Eingangstag gestellt und wird intern weitergeleitet.
Häufige Fragen zum Sozialamt
- Sozialamt oder Jobcenter: Wer ist für mich zuständig?
- Entscheidend ist allein die Erwerbsfähigkeit. Wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gehört mit seiner Bedarfsgemeinschaft ins Jobcenter und damit ins SGB II. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wird vom Sozialamt nach dem SGB XII betreut. Ist die Erwerbsfähigkeit unklar, klären Jobcenter und Sozialamt das untereinander, notfalls über ein Gutachten der Rentenversicherung; in dieser Zeit muss eine der beiden Stellen vorläufig zahlen.
- Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld, und ändert das etwas für das Sozialamt?
- Ja, die Leistung für erwerbsfähige Menschen nach dem SGB II wurde zum 1. Juli 2026 in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt, begleitet von strengeren Mitwirkungs- und Vermittlungsregeln. Zuständig bleibt das Jobcenter, nicht das Sozialamt. Für die Leistungen nach dem SGB XII ändert die Umbenennung nichts: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung heißt weiter so und wird weiter vom Sozialamt bearbeitet. Weil die Begriffe sich ähneln, kommt es derzeit häufig zu Verwechslungen, und alte Bescheide mit dem Wort Bürgergeld bleiben gültig.
- Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?
- Sie setzt sich aus dem Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Für 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende 563 Euro monatlich, für Partner in einem gemeinsamen Haushalt jeweils 506 Euro; die Sätze sind gegenüber den Vorjahren unverändert. Was angemessene Unterkunftskosten sind, legt jede Kommune in eigenen Richtlinien fest, deshalb fällt dieser Teil örtlich sehr unterschiedlich aus. Der Betrag, der am Ende überwiesen wird, ist der errechnete Bedarf abzüglich Ihrer Rente und aller weiteren Einkünfte.
- Müssen meine Kinder für mich zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?
- In aller Regel nicht. Nach § 94 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt, und das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze eingehalten ist. Ihre Kinder müssen dem Amt daher normalerweise keine Einkommensunterlagen vorlegen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf das Sozialamt nachfragen. Die Regel gilt sowohl für die Grundsicherung im Alter als auch für die Hilfe zur Pflege, etwa bei Heimkosten.
- Wie viel Vermögen darf ich behalten?
- Geschützt sind nach der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person, bei einem Paar also zusammen 20.000 Euro, dazu 500 Euro für jede Person, die überwiegend von ihr unterhalten wird. Unabhängig davon bleiben bestimmte Werte unangetastet, etwa ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, Hausrat, ein Gegenstand von besonderem persönlichem Wert und Vermögen aus staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Verkaufen müssen Sie Ihr Wohneigentum also nicht allein deshalb, weil Sie Grundsicherung beantragen. Schenkungen der letzten zehn Jahre schaut sich das Amt allerdings genau an.
- Kann ich Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig bekommen?
- Nein. Wer Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld bezieht, ist nach § 7 des Wohngeldgesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten in diesen Leistungen schon berücksichtigt sind. Sie müssen sich also entscheiden, und bei einem Einkommen nahe der Grenze lohnt eine Vergleichsrechnung. Eine Ausnahme gibt es, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade vermeiden würde; dann geht das Wohngeld vor. Lassen Sie sich beide Varianten von der Wohngeldstelle und vom Sozialamt durchrechnen, bevor Sie einen Antrag zurückziehen.
- Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
- Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen, formlos und ohne Begründungszwang; die Begründung können Sie nachreichen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen, und dieses Verfahren ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Wer die Kosten für einen Anwalt nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht und Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht beantragen. Kostenlose Unterstützung bieten außerdem Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände und unabhängige Sozialberatungsstellen vor Ort.
- Wie lange dauert die Bearbeitung, und wovon lebe ich in der Zwischenzeit?
- Je nach Amt und Fall vergehen meist drei bis acht Wochen bis zum Bescheid. Wenn Sie in dieser Zeit ohne Mittel dastehen, müssen Sie das deutlich sagen und einen Vorschuss oder eine vorläufige Leistung verlangen, denn das Existenzminimum darf nicht an einer langen Bearbeitungszeit scheitern. Steht der Anspruch dem Grunde nach fest und fehlt nur noch die genaue Berechnung, besteht darauf sogar ein Anspruch. In akuten Notlagen helfen zusätzlich Tafeln, Kirchengemeinden und die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände schnell und unbürokratisch.
- Wo beantrage ich Eingliederungshilfe für mich oder mein Kind?
- Das lässt sich nicht bundesweit einheitlich beantworten: Nach § 94 SGB IX bestimmen die Länder selbst, welche Stelle Träger der Eingliederungshilfe ist. In einigen Ländern sind es die Landkreise und kreisfreien Städte, in anderen überörtliche Träger wie Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände oder Landesämter. Beginnen Sie deshalb beim Sozialamt vor Ort oder bei einer EUTB-Beratungsstelle; beide sagen Ihnen, wohin der Antrag gehört. Und wichtig: Ein bei der falschen Stelle eingegangener Antrag wird weitergeleitet und behält sein ursprüngliches Eingangsdatum.
- Wer zahlt das Pflegeheim, wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen?
- Zuerst die Pflegekasse mit ihrem festen Leistungsbetrag, dann die pflegebedürftige Person aus Rente, sonstigem Einkommen und einzusetzendem Vermögen. Bleibt danach eine Lücke, übernimmt das Sozialamt sie über die Hilfe zur Pflege. Ein Taschengeld, der sogenannte Barbetrag zur persönlichen Verfügung, verbleibt der Bewohnerin oder dem Bewohner in jedem Fall. Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Stellen Sie den Antrag spätestens mit dem Einzug, weil frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird.
Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich sind die zuständigen Behörden. Bundeseinheitliche Gebühren Stand Februar 2026 (Quellen: BMI/Personalausweisportal, Bundesamt für Justiz); örtliche Gebühren nennt Ihnen Ihre Kommune.
