Führerscheinstelle: Leistungen, Unterlagen und Gebühren
Diese Anliegen erledigen Sie beim Führerscheinstelle. Was Sie mitbringen müssen, was es kostet und wie lange es dauert, steht bei jeder Leistung. Adresse und Öffnungszeiten Ihres Amtes finden Sie auf der jeweiligen Stadtseite.
Pflichtumtausch alter Führerscheine
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in den fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Bei Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr des Inhabers, bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr im Feld 4a der Karte (Anlage 8e FeV, Stand September 2026). Nach Geburtsjahr abgelaufen sind die Fristen für 1953 bis 1958 (19. Juli 2022), 1959 bis 1964 (19. Januar 2023), 1965 bis 1970 (19. Januar 2024) und ab 1971 (19. Januar 2025); wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei Kartenführerscheinen ist die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 am 19. Januar 2026 abgelaufen, als nächstes folgen 2002 bis 2004 am 19. Januar 2027, danach 2005 bis 2007 (2028), 2008 (2029), 2009 (2030), 2010 (2031), 2011 (2032) und 2012 bis 18. Januar 2013 (2033). Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch: keine neue Prüfung, keine ärztliche Untersuchung, alle eingetragenen Klassen bleiben erhalten.
Fahrerlaubnis erstmals beantragen
Vor der ersten Fahrstunde muss der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle am Wohnsitz gestellt werden, in der Praxis oft über die Fahrschule. Die Behörde prüft Alter, Wohnsitz und Zuverlässigkeit, fragt das Fahreignungsregister ab und erteilt anschließend den Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle. Erst danach dürfen Theorie- und praktische Prüfung abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfstelle den Führerschein aus oder die Behörde stellt ihn aus. Wer die Fahrerlaubnis mit 17 Jahren im begleiteten Fahren erwerben will, beantragt sie zusammen mit der Eintragung der Begleitpersonen.
Führerschein verloren, gestohlen oder beschädigt
Ist der Führerschein abhandengekommen oder zerstört, muss der Verlust unverzüglich angezeigt und ein Ersatzdokument beantragt werden (§ 25 FeV). Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, verloren ist nur der Nachweis. Die Behörde prüft über Registerabfragen, welche Klassen eingetragen sind, und lässt eine neue Karte herstellen. Bei Diebstahl ist eine polizeiliche Anzeige sinnvoll, viele Führerscheinstellen verlangen sie oder eine schriftliche Verlusterklärung. Taucht der alte Führerschein wieder auf, muss er abgegeben werden.
Internationalen Führerschein ausstellen lassen
Der Internationale Führerschein ist eine mehrsprachige Übersetzung des deutschen Führerscheins und gilt ausschließlich zusammen mit dem nationalen Dokument; seine Nummer wird eingetragen. Ausgestellt wird er nach zwei Mustern: Das Muster nach Anlage 8d der FeV, das auf dem Wiener Übereinkommen von 1968 beruht, gilt drei Jahre, das Muster nach Anlage 8c auf Grundlage des Genfer Abkommens von 1949 ein Jahr. Länger als der nationale Führerschein darf er nie gelten. Welches Muster für Ihr Reiseland gilt, hängt davon ab, welchem Abkommen der Staat beigetreten ist. Behörden setzen in der Regel einen Kartenführerschein voraus, wer noch ein Papierdokument hat, sollte es vorher umtauschen.
Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben
Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland grundsätzlich weiter, ein Umtausch ist meist freiwillig und wird vor allem bei befristeten Klassen oder abgelaufenen Dokumenten nötig. Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU und des EWR besitzt, darf damit nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes sechs Monate fahren; auf Antrag kann die Behörde um bis zu sechs Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt nicht länger als zwölf Monate dauert (§ 29 FeV). Danach ist die Umschreibung erforderlich. Anlage 11 der FeV regelt, aus welchen Staaten ohne Prüfung, mit theoretischer oder mit theoretischer und praktischer Prüfung umgeschrieben wird. Die Führerscheinstelle prüft außerdem die Echtheit des Dokuments, dafür ist häufig eine Übersetzung nötig.
Verlängerung der Klassen C und D sowie Fahrgastbeförderung
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt (§ 23 FeV) und muss danach verlängert werden. Voraussetzung ist eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV auf Erkrankungen, die die Eignung ausschließen können, sowie die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6. Bei den Bus-Klassen D, D1, DE und D1E kommt ein Test des Leistungsvermögens zu Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit hinzu, bei der Verlängerung ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Wer die Verlängerung versäumt, darf die betreffenden Fahrzeuge nach Fristablauf nicht mehr führen, deshalb sollte der Antrag einige Monate vorher gestellt werden.
Fahreignung, MPU und Neuerteilung nach Entzug
Bestehen Zweifel an der Fahreignung, etwa nach Alkohol- oder Drogenfahrten, wiederholten Verkehrsverstößen, bei acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei bestimmten Erkrankungen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens an (§ 11 FeV). Das kann ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten sein, umgangssprachlich MPU. Die Behörde legt die Fragestellung fest, die betroffene Person wählt die Begutachtungsstelle und trägt die Kosten. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Nach einer Entziehung wird die Fahrerlaubnis nur auf Antrag neu erteilt, frühestens nach Ablauf einer gerichtlich festgesetzten Sperrfrist.
Häufige Fragen zum Führerscheinstelle
- Bis wann muss ich meinen alten Führerschein umtauschen?
- Maßgeblich ist Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bei Papierführerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, zählt das Geburtsjahr: Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 endete die Frist am 19. Juli 2022, für 1959 bis 1964 am 19. Januar 2023, für 1965 bis 1970 am 19. Januar 2024 und für 1971 und später am 19. Januar 2025; wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr aus Feld 4a: 1999 bis 2001 mussten bis 19. Januar 2026 getauscht sein, 2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027, 2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028, danach jahrgangsweise bis 2032 und zuletzt 2012 bis 18. Januar 2013 bis zum 19. Januar 2033. Spätestens 2033 ist der Umtausch für alle abgeschlossen. Stand dieser Angaben: September 2026.
- Was passiert, wenn ich die Umtauschfrist verpasst habe?
- Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, nur das Dokument ist nicht mehr gültig. Wer nach Fristablauf mit dem alten Führerschein kontrolliert wird, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist das nicht, es drohen also weder Strafverfahren noch Punkte. Im Ausland kann ein ungültiges Dokument allerdings zu Problemen führen. Holen Sie den Umtausch in diesem Fall zeitnah nach, eine Nachfrist gibt es nicht.
- Was kostet der Pflichtumtausch?
- Die Gebühr ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt 26,50 Euro. Sie setzt sich aus 25,50 Euro nach Nummer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und 1,00 Euro nach Nummer 126.2 für die Erfassung im Zentralen Fahrerlaubnisregister zusammen. Wird der neue Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt, kommen 6,50 Euro hinzu. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Lichtbild, die je nach Fotograf unterschiedlich sind. Für eine zusätzlich benötigte Karteikartenabschrift kann eine weitere Gebühr anfallen.
- Muss ich für den Umtausch zum Arzt oder noch einmal zur Prüfung?
- Nein. Der Pflichtumtausch ist ein reiner Dokumententausch ohne Sehtest, ärztliche Untersuchung oder Fahrprüfung. Alle eingetragenen Klassen und Schlüsselzahlen werden übernommen, auch die Besitzstände aus alten Klassen bleiben erhalten. Etwas anderes gilt nur für die befristeten Lkw- und Bus-Klassen: Deren Verlängerung ist ein eigener Vorgang mit ärztlicher Untersuchung. Fällt beides zusammen, erledigt die Führerscheinstelle es in einem Termin.
- Welche Führerscheinstelle ist zuständig, wenn ich umgezogen bin?
- Zuständig ist immer die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz, unabhängig davon, wer den Führerschein damals ausgestellt hat. Stammt das Dokument aus einem anderen Zuständigkeitsbereich, wird eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde benötigt; die meisten Führerscheinstellen fordern sie selbst an, manche bitten Sie darum. Das verlängert die Bearbeitung, planen Sie also mehr Zeit ein. Wer im Ausland lebt, wendet sich an die zuletzt zuständige deutsche Behörde. Fragen Sie im Zweifel vor dem Termin kurz nach, welchen Weg Ihre Behörde bevorzugt.
- Wie lange gilt der neue Kartenführerschein?
- Das Dokument ist 15 Jahre gültig, die Fahrerlaubnis für Klassen wie B oder A bleibt dagegen unbefristet bestehen. Nach 15 Jahren wird die Karte erneuert, damit Lichtbild und Sicherheitsmerkmale aktuell bleiben. Auch das ist ein reiner Dokumententausch ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung. Die befristeten Klassen C und D folgen einem eigenen Rhythmus von längstens fünf Jahren. Die Gebühr für die Erneuerung nach 15 Jahren erfragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle, sie ist je nach Vorgang unterschiedlich.
- Mein Führerschein ist verloren gegangen, darf ich weiterfahren?
- Die Fahrerlaubnis besteht weiter, Sie können sie bei einer Kontrolle aber nicht nachweisen, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Melden Sie den Verlust deshalb unverzüglich bei der Führerscheinstelle und beantragen Sie ein Ersatzdokument. Viele Behörden stellen für die Wartezeit eine vorläufige Bescheinigung über die Fahrerlaubnis aus, verbindlich vorgeschrieben ist das nicht. Für den Ersatzführerschein sieht die Gebührenordnung einen Rahmen von 20,40 bis 38,30 Euro vor. Findet sich der alte Führerschein später wieder an, müssen Sie ihn abgeben.
- Brauche ich für den Urlaub einen internationalen Führerschein?
- Innerhalb der EU und des EWR genügt der deutsche Kartenführerschein. Außerhalb verlangen viele Staaten zusätzlich den Internationalen Führerschein, und zahlreiche Mietwagenfirmen bestehen ohnehin darauf. Er ist nur zusammen mit dem nationalen Führerschein gültig und gilt je nach Muster ein Jahr (Genfer Abkommen von 1949) oder drei Jahre (Wiener Übereinkommen von 1968), nie aber länger als das nationale Dokument. Welches Muster Ihr Reiseland anerkennt, sollten Sie vor der Beantragung klären. Die Gebühr liegt nach Nummer 207 der GebOSt zwischen 11,20 und 15,30 Euro.
- Wie lange darf ich mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren?
- Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland grundsätzlich weiter, solange sie gültig sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Bei Fahrerlaubnissen aus anderen Staaten dürfen Sie nach § 29 FeV sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes weiterfahren. Diese Frist kann die Behörde auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Aufenthalt nicht länger als zwölf Monate dauert. Danach ist die Umschreibung nötig, sonst fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Ob dafür eine Prüfung verlangt wird, richtet sich nach Anlage 11 der FeV und damit nach dem Ausstellungsstaat.
- Wann ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an?
- Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, bei wiederholten erheblichen Verkehrsverstößen, bei acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei bestimmten Erkrankungen. Die Behörde legt die Fragestellung fest und setzt eine Frist zur Vorlage des Gutachtens; die Begutachtungsstelle wählen Sie selbst. Wer das Gutachten nicht beibringt, muss damit rechnen, dass die Behörde auf die Nichteignung schließt und die Fahrerlaubnis entzieht. Die Kosten der Begutachtung tragen Sie selbst, sie hängen von der Fragestellung ab und sind je nach Begutachtungsstelle unterschiedlich. Vor der Untersuchung können Sie Akteneinsicht verlangen, um die Fragestellung nachzuvollziehen.
Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich sind die zuständigen Behörden. Bundeseinheitliche Gebühren Stand Februar 2026 (Quellen: BMI/Personalausweisportal, Bundesamt für Justiz); örtliche Gebühren nennt Ihnen Ihre Kommune.
