Ausländerbehörde: Leistungen, Unterlagen und Gebühren
Diese Anliegen erledigen Sie beim Ausländerbehörde. Was Sie mitbringen müssen, was es kostet und wie lange es dauert, steht bei jeder Leistung. Adresse und Öffnungszeiten Ihres Amtes finden Sie auf der jeweiligen Stadtseite.
Aufenthaltserlaubnis beantragen und verlängern
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird immer für einen bestimmten Zweck erteilt, zum Beispiel für Arbeit, Ausbildung, Studium, Familiennachzug oder humanitäre Gründe; der Zweck steht in Ihrem Titel und bestimmt, welche Nachweise die Behörde sehen will. Stellen Sie den Verlängerungsantrag unbedingt, bevor der alte Titel abläuft. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der bisherige Titel nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz bis zur Entscheidung weiter, auch wenn das Verfahren länger dauert. Wollen Sie den Zweck wechseln, etwa vom Studium in eine Beschäftigung, ist das ein eigener Antrag mit eigener Gebühr.
Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt)
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und erlaubt jede Erwerbstätigkeit. Nach § 9 Aufenthaltsgesetz brauchen Sie dafür im Regelfall seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, einen gesicherten Lebensunterhalt, 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichenden Wohnraum. Für Fachkräfte gelten kürzere Fristen: nach § 18c Aufenthaltsgesetz drei Jahre, bei einer Ausbildung oder einem Studium in Deutschland zwei Jahre. Bei Ehepaaren genügt es, wenn eine Person die Voraussetzungen zu Rentenbeiträgen und Erwerbstätigkeit erfüllt. Zeiten der Kinderbetreuung und der häuslichen Pflege werden bei den Rentenbeiträgen angerechnet.
Blaue Karte EU und Fachkräfte
Die Blaue Karte EU ist der Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker mit einem Arbeitsvertrag in Deutschland. Der Abschluss muss anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein, der Arbeitsvertrag mindestens sechs Monate laufen, und das Gehalt muss die gesetzliche Schwelle erreichen; sie liegt bei 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, im Jahr 2026 also bei 50.700 Euro brutto im Jahr. Für Engpassberufe und für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger, deren Abschluss höchstens drei Jahre zurückliegt, genügt eine niedrigere Schwelle von 45,3 Prozent, 2026 sind das 45.934,20 Euro; dafür muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. IT-Fachkräfte in bestimmten Berufsgruppen können die Blaue Karte auch ohne Hochschulabschluss erhalten, wenn sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre einschlägig gearbeitet haben. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung müssen Sie einen Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde anzeigen; sie kann ihn innerhalb von 30 Tagen aussetzen und ablehnen.
Verpflichtungserklärung abgeben
Mit einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz übernehmen Sie die Kosten für den Aufenthalt einer anderen Person in Deutschland, meist für einen Besuch von Verwandten. Die Erklärung wird bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts abgegeben und dort beglaubigt; die Auslandsvertretung verlangt sie häufig für das Besuchsvisum. Die Haftung ist weit: Sie umfasst Lebensunterhalt, Wohnraum, Krankheits- und Pflegekosten sowie die Kosten einer Abschiebung, und sie gilt auch dann, wenn die Person später einen Aufenthaltstitel oder Schutz erhält. Sie läuft fünf Jahre ab der Einreise und lässt sich nicht einseitig zurücknehmen. Die Behörde prüft vorher anhand Ihres Einkommens, ob Sie diese Verpflichtung tragen können.
Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung ist ein Papierdokument, das bescheinigt, welche Wirkung Ihr Antrag hat, solange die Behörde noch nicht entschieden hat. Haben Sie die Verlängerung vor Ablauf Ihres Titels beantragt, gilt der bisherige Titel weiter; die Bescheinigung macht das sichtbar, etwa gegenüber Arbeitgeber, Bank oder Grenzbehörde. Welche Rechte gelten, steht angekreuzt auf der Bescheinigung: Sie zeigt, ob Sie arbeiten dürfen und ob Sie ins Ausland reisen und wieder einreisen können. Reisen Sie nicht ohne Rückfrage, wenn das Feld zur Erwerbstätigkeit oder zur Wiedereinreise nicht eindeutig ist. Verlängert die Behörde die Bescheinigung nicht rechtzeitig, bleibt Ihr Antrag trotzdem wirksam; nachweisen können Sie das mit der Eingangsbestätigung.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Aufenthaltstitel werden seit 2011 als Karte im Scheckkartenformat ausgegeben, dem elektronischen Aufenthaltstitel. Im Chip sind Ihr Lichtbild, zwei Fingerabdrücke und die Angaben zu Ihrem Titel gespeichert, dazu die Nebenbestimmungen zur Arbeitserlaubnis. Die Karte enthält außerdem den elektronischen Identitätsnachweis, mit dem Sie sich online bei Behörden und Diensten ausweisen können; dafür brauchen Sie die PIN aus dem PIN-Brief. Die technische Nutzungsdauer der Karte ist begrenzt, deshalb muss sie manchmal neu ausgestellt werden, obwohl Ihr Aufenthaltsrecht unverändert weiterbesteht. Verlust oder Diebstahl melden Sie sofort der Ausländerbehörde und, bei Diebstahl, der Polizei.
Einbürgerung
Wichtig zuerst: Für die Einbürgerung ist nicht überall die Ausländerbehörde zuständig. Je nach Bundesland und Kommune entscheidet eine eigene Einbürgerungsbehörde, die bei der Stadt-, Kreis- oder Bezirksverwaltung angesiedelt sein kann; erkundigen Sie sich vor Ort, wohin Ihr Antrag gehört. Inhaltlich gilt seit dem 30. Oktober 2025 wieder eine einheitliche Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren; die zuvor mögliche Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde gestrichen und kann auch nicht mehr verkürzt werden. Verlangt werden außerdem ein unbefristetes oder passendes Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, der bestandene Einbürgerungstest, ein ohne Bürgergeld und Sozialhilfe gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft einschließlich des Schutzes jüdischen Lebens. Die bisherige Staatsangehörigkeit dürfen Sie seit dem 27. Juni 2024 aus deutscher Sicht grundsätzlich behalten; ob Ihr Herkunftsstaat das ebenfalls zulässt, müssen Sie dort klären.
Häufige Fragen zum Ausländerbehörde
- Ich bekomme keinen Termin, und mein Aufenthaltstitel läuft bald ab. Was soll ich tun?
- Das ist die häufigste Notlage, und es gibt einen klaren Weg: Entscheidend ist nicht der Termin, sondern der Antrag. Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf Ihres Titels schriftlich, per Online-Formular, per E-Mail, per Fax oder per Einwurf in den Briefkasten der Behörde, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt Ihr bisheriger Titel nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz bis zur Entscheidung weiter, auch wenn Sie erst Monate später einen Termin bekommen. Bewahren Sie den Sendenachweis auf und bitten Sie um eine Fiktionsbescheinigung, damit Sie das gegenüber Arbeitgeber und Behörden belegen können.
- Was passiert, wenn ich den Verlängerungsantrag zu spät stelle?
- Dann entfällt die automatische Fortgeltung Ihres bisherigen Titels, und Ihr Aufenthalt wird vorübergehend unrechtmäßig. Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung aber nachträglich anordnen, wenn die Verspätung sonst eine unbillige Härte wäre; das ist eine Ermessensentscheidung. Handeln Sie sofort, erklären Sie schriftlich, warum der Antrag zu spät kam, und legen Sie Belege bei, etwa Krankmeldungen oder abgelehnte Terminanfragen. Ein verspäteter Antrag ist deutlich besser als gar keiner. In solchen Fällen lohnt sich Beratung, zum Beispiel bei einer Migrationsberatungsstelle oder in einer auf Aufenthaltsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei.
- Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten und ins Ausland reisen?
- Das hängt davon ab, was auf der Bescheinigung angekreuzt ist; lesen Sie die Felder zur Erwerbstätigkeit und zur Wiedereinreise genau. Beruht die Bescheinigung auf der Fortgeltung eines Titels, der Arbeit erlaubt hat, dürfen Sie in der Regel weiterarbeiten. Beim Reisen ist Vorsicht geboten: Eine Fiktionsbescheinigung wird an der Grenze nicht überall wie ein Aufenthaltstitel behandelt, und ohne den Vermerk zur Wiedereinreise riskieren Sie, nicht wieder einreisen zu können. Fragen Sie vor einer Reise schriftlich bei Ihrer Ausländerbehörde nach und nehmen Sie die Antwort mit.
- Was kostet ein Aufenthaltstitel?
- Die Gebühren stehen bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung und sind überall gleich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU kostet 100 Euro, die Verlängerung um bis zu drei Monate 96 Euro und um mehr als drei Monate 93 Euro. Die Niederlassungserlaubnis kostet im Regelfall 113 Euro, eine Fiktionsbescheinigung 13 Euro, die Neuausstellung der Karte 67 Euro. Für Minderjährige wird in der Regel die halbe Gebühr erhoben, und für bestimmte Gruppen sind Ermäßigungen oder Befreiungen vorgesehen. Getrennt davon können Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Sprachnachweise anfallen, die je nach Anbieter unterschiedlich hoch sind.
- Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
- Nicht überall. In vielen Kommunen ist die Einbürgerung eine eigene Aufgabe, die bei einer Einbürgerungsbehörde, beim Bürgeramt, beim Landkreis oder bei der Bezirksregierung liegt; in anderen erledigt sie die Ausländerbehörde mit. Welche Stelle bei Ihnen zuständig ist, hängt vom Bundesland und von der Größe Ihrer Kommune ab. Sehen Sie deshalb auf der Seite Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises nach, bevor Sie Unterlagen einreichen. Ein Antrag bei der falschen Stelle geht nicht verloren, er wird weitergeleitet, kostet aber Zeit.
- Wie lange muss ich für die Einbürgerung in Deutschland gelebt haben?
- Seit dem 30. Oktober 2025 gilt einheitlich eine Mindestdauer von fünf Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt. Die Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen, die zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 möglich war, wurde wieder abgeschafft. Die fünf Jahre sind heute eine feste Voraussetzung und können nicht mehr verkürzt werden. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner Deutscher sowie für Kinder gelten eigene Regeln, die die Behörde im Einzelfall prüft. Wer den Antrag vor dem Stichtag gestellt hat, sollte sich zum Vertrauensschutz beraten lassen.
- Darf ich meine alte Staatsangehörigkeit behalten?
- Aus deutscher Sicht ja. Seit dem 27. Juni 2024 nimmt Deutschland Mehrstaatigkeit grundsätzlich hin; Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht mehr aufgeben. An dieser Regel hat die Gesetzesänderung von 2025 nichts geändert, sie betraf nur die Fristen. Entscheidend ist aber auch das Recht Ihres Herkunftsstaates: Manche Staaten entziehen die Staatsangehörigkeit automatisch, wenn jemand eine andere annimmt. Klären Sie das vorher bei Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat.
- Wann kann ich eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
- Im Regelfall nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis, wenn Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ausreichender Wohnraum vorliegen. Fachkräfte können sie schon nach drei Jahren bekommen, nach einer Ausbildung oder einem Studium in Deutschland nach zwei Jahren. Mit einer Blauen Karte EU geht es nach 27 Monaten Beschäftigung, mit Deutschkenntnissen auf Niveau B1 bereits nach 21 Monaten. Für Ehepaare genügt es, wenn eine Person die Bedingungen zu Rentenbeiträgen und Erwerbstätigkeit erfüllt, und Zeiten der Kinderbetreuung oder häuslichen Pflege werden angerechnet.
- Wie lange hafte ich aus einer Verpflichtungserklärung?
- Fünf Jahre ab der Einreise, die durch Ihre Erklärung ermöglicht wurde. Die Haftung umfasst Lebensunterhalt, Wohnraum, Krankheits- und Pflegekosten sowie die Kosten einer Abschiebung, und sie besteht auch dann fort, wenn die eingeladene Person später einen Aufenthaltstitel bekommt oder als schutzberechtigt anerkannt wird. Zurücknehmen können Sie die Erklärung nicht einseitig. Die Behörde prüft deshalb vorab Ihr Einkommen, und Sie sollten sich die Tragweite vor der Unterschrift genau erklären lassen.
- Meine Aufenthaltskarte ist verloren gegangen oder funktioniert nicht mehr. Was nun?
- Melden Sie den Verlust sofort Ihrer Ausländerbehörde, bei Diebstahl zusätzlich der Polizei, und lassen Sie den elektronischen Identitätsnachweis sperren. Die Neuausstellung kostet 67 Euro; das gilt auch, wenn die Karte wegen eines neuen Passes, geänderter Angaben oder abgelaufener technischer Nutzungsdauer ersetzt werden muss. Ist der Chip ohne Ihr Zutun defekt, entfällt die Gebühr. Ihr Aufenthaltsrecht selbst geht durch den Verlust der Karte nicht verloren, nur der Nachweis fehlt; bis zur neuen Karte kann die Behörde eine Bescheinigung ausstellen. Rechnen Sie mit mehreren Wochen, bis die neue Karte zur Abholung bereitliegt.
Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich sind die zuständigen Behörden. Bundeseinheitliche Gebühren Stand Februar 2026 (Quellen: BMI/Personalausweisportal, Bundesamt für Justiz); örtliche Gebühren nennt Ihnen Ihre Kommune.
